Im Koalitionsvertrag 2010-2015 zwischen der NRW SPD und dem Bündnis 90/Die Grünen NRW wird angekündigt, dass der gegenwärtige Abfallwirtschaftsplan Nordrhein-Westfalen aufgehoben und ein neuer ökologischer Abfallwirtschaftsplan erstellt werden soll.
Der gegenwärtig gültige Abfallwirtschaftsplan NRW ist erst am 31.03.2010 öffentlich bekannt gemacht worden. In diesem waren insbesondere keine verbindlichen Zuweisungen zu bestimmten Abfallbeseitigungsanlagen oder Entsorgungsregionen, wie z. B. Zuweisungen an einzelne Hausmüllverbrennungsanlagen oder mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlagen in NRW, mehr enthalten.
Mit dem neuen ökologischen Abfallwirtschaftsplan soll laut Koalitionsvertrag die neue Europäische Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt, eine restriktive Bedarfsprüfung verankert und Grundsätze zur Abfallvermeidung und Wiederverwertung und sowie die „Regionale Entsorgungsautarkie“ festgeschrieben. Verbindliche Zuweisungen zu Entsorgungsanlagen sollen wieder in den Abfallbewirtschaftungsplan aufgenommen werden.
Der Erlass eines neuen Abfallwirtschaftsplanes erfordert eine Öffentlichkeitsbeteiligung. Zunächst müssen die Aufstellung eines neuen Abfallwirtschaftsplans sowie Informationen über das Beteiligungsverfahrens bekannt gemacht werden. Anschließend ist der Entwurf des neuen Abfallwirtschaftsplans einen Monat zur Einsicht auszulegen. Natürliche und juristische Personen, sowie sonstige Vereinigungen, insbesondere Umweltvereinigungen, haben sechs Wochen Zeit, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Fristgemäß eingereichte Stellungnahmen müssen bei der Entscheidung über die Annahme des Abfallwirtschaftsplans angemessen berücksichtigt werden. Der neue Abfallwirtschaftsplan ist anschließend bekannt zu machen und zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen.
Angesichts der begrenzten Rechtsschutzmöglichkeiten, die gegen einen Abfallwirtschaftsplan zur Verfügung stehen, ist anzuraten, bereits den Entwurf für den neuen Abfallwirtschaftsplan zu prüfen und die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu einzelnen Aspekten des Abfallwirtschaftsplanes intensiv wahrzunehmen. Dazu können insbesondere kritische Stellungnahmen zur Neuaufnahme einer verbindlichen Zuweisung des Abfalls zu Entsorgungsanlagen gehören.