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Neuer Fertigstellungstermin: Fortgeltung der Vertragsstrafe ohne ausdrückliche Regelung?
23.01.2006 avocado allgemein

Neuer Fertigstellungstermin: Fortgeltung der Vertragsstrafe ohne ausdrückliche Regelung?

Im konkreten Fall verpflichtete sich der Bauunternehmer gegenüber dem Bauherrn zur Montage einer Fassade. Die Montagearbeiten sollten bis zum 31.01.1989 fertig gestellt sein. In dem Vertrag ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,075% der Auftragssumme pro Tag, maximal 5% vorgesehen. 6 Monate vor Ablauf dieser Frist verschoben die Parteien den Fertigstellungstermin auf den 30.04.1989. Der Bauunternehmer beendete seine Arbeiten erst im Herbst des Jahres 1989. Der Bauherr beansprucht aus diesem Grund gegen den Bauunternehmer einen Vertragsstrafenanspruch in Höhe von ca. € 125.000,00.

 

Das Kammergericht (Urteil vom 07.05.2004, Az.: 7 U 6018/99) verneint einen Vertragsstrafenanspruch. Der Bauherr könne diesen nicht auf die Vertragsstrafenregelung im Bauvertrag stützen. Nachdem die Parteien den ursprünglichen Fertigstellungstermin einvernehmlich verschoben hatten, hätten sie klarstellen müssen, dass auch der neue Termin strafbewehrt sein soll bzw. eine neue Strafbewehrung vereinbaren müssen. Das sei nicht geschehen.

 

Praxistipp:

Verlängern die Parteien einvernehmlich eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Fertigstellungsfrist, sollte der Bauherr darauf achten, dass die Vertragsstrafenregelung auch für den neuen Fertigstellungstermin seine Geltung behält. Zu Beweiszwecken sollte für jede konkrete Terminverschiebung die neue Vertragsfrist und die Vertragsstrafe schriftlich festgehalten werden.

 

Ist eine Abrede über die Fortgeltung der Vertragsstrafenregelung unterblieben, entscheiden die Umstände des Einzelfalls darüber, ob die ursprüngliche Vertragsstrafenvereinbarung Bestand hat. Von einer Fortgeltung der Vertragsstrafenregelung ist in der Regel auszugehen, wenn diese terminneutral formuliert ist. Ist die Vertragsstrafenvereinbarung dagegen lediglich auf bestimmte Termine bezogen, wird man von einer Übertragung auf den neuen Fertigstellungstermin umso weniger ausgehen können, je gewichtiger die Terminverschiebung ist. Gleiches gilt, wenn der alte Ausführungstermin im Zeitpunkt der einvernehmlichen Verlängerung der Fertigstellungsfrist bereits verstrichen ist.

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