Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen bedarf grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, § 85 SGB IX. Liegt die Zustimmung im Zeitpunkt der Kündigung nicht vor, so ist die Kündigung rechtsunwirksam. Dies gilt selbst für Kleinbetriebe, in denen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht der sozialen Rechtfertigung nach Maßgabe des Kündigungsschutzgesetzes bedarf. Von diesem Zustimmungserfordernis gibt es nur wenige Ausnahmen, etwa wenn das Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch keine 6 Monate bestanden hat, § 90 SGB IX.
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