Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland wegen der Vergabe eines Auftrags über die Lieferung einer Softwareanwendung vor dem Europäischen Gerichtshof zu verklagen. Ferner wird die Europäische Kommission Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags über die Entsorgung von Bioabfall zukommen lassen.
Auftrag über die Lieferung von Software
In der Sache wurde ein Auftrag über die Lieferung einer Softwareanwendung direkt zwischen zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Datenverarbeitungsdienste für Kommunen erbringen, ohne Ausschreibung vergeben. Konkret erhielt die Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern (AKDB) den Auftrag, eine Softwareanwendung für Fahrzeugzulassungen, die sie für Kommunen in Bayern entwickelt hatte, der Datenzentrale Baden-Württemberg zu liefern, die diese Software in ihrem Datenzentrum für die Kommunen in Baden-Württemberg einsetzen wollte.
Gegen diese Direktvergabe wendet sich die Europäische Kommission und verklagt Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof. Der Kommission wurde die Auftragsvergabe durch private Unternehmen zur Kenntnis gebracht, die vergleichbare Software für Kommunen anbieten. Zur Begründung seiner Klage führt die Kommission an, dass eine Vergabestelle wie die Datenzentrale die Europäischen Vergaberichtlinien auch dann bei der Erteilung eines Lieferauftrags an Dritte einhalten müsse, wenn der Auftragnehmer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts sei und selbst dem Vergaberegime unterliege. Da die AKDB als Auftragnehmer vertraglich festgelegte entgeltliche Leistungen erbringe, sei die Datenzentrale verpflichtet gewesen, den Auftrag gemäß dem europäischen Vergaberecht öffentlich auszuschreiben, um Transparenz und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Lieferanten im europaweiten Binnenmarkt sicherzustellen.
Entsorgung von Bioabfall im Gebiet der Stadt Bonn
Gleichzeitig hat die Europäische Kommission beschlossen, Deutschland eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu einem Dienstleistungsauftrag über die Entsorgung von Bioabfall zukommen zu lassen. Diese Entsorgungsdienstleistungen hatte die Stadt Bonn an ein privates Unternehmen ohne Ausschreibung vergeben. Gemäß dem 1997 geschlossenen kombinierten Vertrag ist die Stadt Bonn verpflichtet, den von dem privaten Partner angelieferten Haushaltsabfall in ihrer Verbrennungsanlage zu entsorgen, während sich der private Partner seinerseits verpflichtet hat, den von der Stadt angelieferten Bioabfall in seinen Kompostierungsanlagen zu behandeln. Ein privates Entsorgungsunternehmen machte geltend, den Bioabfall der Stadt Bonn zu günstigeren Bedingungen entsorgen zu können und erhob Beschwerde zur Europäischen Kommission. Die Europäische Kommission begründet das eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren damit, dass die Stadt Bonn hinsichtlich der Leistungen zur Entsorgung von Bioabfall als Vergabestelle handele, welche die Dienste von einem auf dem Markt tätigen Betreiber einkaufe. Nach den europäischen Binnenmarktvorschriften sei die Stadt verpflichtet, Aufträge nach transparenten Vergabeverfahren auszuschreiben, den Markt für den Wettbewerb zu öffnen und sicherzustellen, dass sie für das Geld der Bürger das wirtschaftlich günstigste Angebot auswähle.