Gültig auch für deutsche Transporteure, Einsammler, Händler und Makler
Die VIHB-Liste wird bei der NIWO, der niederländischen Organisation für Güterverkehr, geführt. Das Registrierungsverfahren ist kostenlos. Aufgenommen wird nur, wer im Rahmen des Anmeldeverfahrens seine Zuverlässigkeit, Kreditwürdigkeit und Fachkunde zur Erbringung von Abfallentsorgungsdienstleistungen nachweisen kann. In diesem Fall erteilt die NIWO eine offizielle Registrierungsnummer, die bei Transporten durch die Niederlande zu den Frachtpapieren zu nehmen ist. Wer bei Kontrollen in den Niederlanden keine VIHB-Registrierung vorweisen kann, hat unter Umständen eine Ordnungswidrigkeit begangen und muss in den Niederlanden mit administrativen Schwierigkeiten, evtl. sogar mit einem Bußgeldverfahren rechnen.
Für das Notifizierungsverfahren wichtig
Darüber hinaus gibt es mittlerweile im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Abfallverbringung erste Ablehnungsbescheide der zuständigen niederländischen Versandbehörde (VROM). Diese beanstandet unter Verweis auf die Vorgaben des Artikels 2 lit. g) EG-Abfallverbringungsverordnung, wonach notifizierungsberechtigte Personen in einem Mitgliedstaat zugelassen bzw. eingetragen sein müssen, eine fehlende Registrierung auf der VIHB-Liste. Deutsche Unternehmen, die auf dem niederländischen Entsorgungsmarkt tätig sind, sollten daher - soweit sie dem Anwendungsbereich des VIHB-Erlasses unterfallen - unbedingt darauf achten, dass sie oder aber ihre Vertragspartner auf der landesweiten VIHB-Liste registriert sind, um so ggf. Bußgeldverfahren bzw. Verzögerungen im Notifizierungsverfahren zu vermeiden.
Auskunft online
Diejenigen die ggf. wissen wollen, ob ihr Vertragspartner registriert ist, können dazu online auf der Internetseite der NIWO (www.niwo.nl) kostenlos Einsicht in die VIHB-Liste nehmen ("Raadplegen VIHB-Lijst").
Die Registrierung auf der VIHB-Liste ist fünf Jahre gültig. Sie kann auf Wunsch des Antragstellers, aber - bei Verstößen gegen den RIA-Erlass - auch behördlicherseits vorzeitig gelöscht werden.
VIHB-Liste in Deutschland oft weitgehend unbekannt
Die Schwierigkeit für deutsche Antragsteller bestand bisher darin herauszufinden, wie sie die Aufnahmekriterien nachweisen sollten. Dies lag nicht nur daran, dass Antragsunterlagen und Ausfüllhinweise bis dato ausschließlich auf Niederländisch erhältlich waren. Insgesamt scheint man sich auf Seiten der zuständigen niederländischen Behörden über die Folgen der Registrierungspflicht für den internationalen Güterverkehr wenig Gedanken gemacht zu haben. So sind auch die von den (ausländischen) Unternehmen beizufügenden Nachweise ganz auf die niederländische Rechtslage zugeschnitten.
Verfahrensvereinfachung bei Gemeinschaftslizenz
Erfreulicherweise hat nun der niederländische Gesetzgeber wenigstens teilweise ein Einsehen gehabt. Einem ministeriellen Erlass vom 28. August 2004 zur Folge erfüllt nun auch jeder ausländische Antragsteller, der im Besitz einer transportrechtlichen Gemeinschaftslizenz i.S. der Verordnung (EWG) Nr.881/92 ist, automatisch die angesprochenen Aufnahmekriterien. Für die Inhaber einer solchen Genehmigung entfallen in Deutschland so langwierige Behördengänge und Anfrageformalitäten.
Unternehmen, die in der Zwischenzeit jedoch ohne benötigte VIHB-Registrierung unterwegs sind und auch noch nicht über die Empfangsbestätigung der NIWO verfügen, die jedem Antragsteller innerhalb von drei bis vier Wochen nach Antragseinreichung als vorläufiger Nachweis zugeschickt wird, legen ihr Schicksal auch weiterhin in die Hände der niederländischen Vollzugsbehörden. Von diesen hängt es nämlich dann ab, inwieweit der VIHB-Erlass - zumindest für eine Übergangsperiode - nur eingeschränkt vollzogen wird. Dies wäre zu wünschen, da Bedeutung und Anwendungsbereich dieses Erlasses für die ausländischen Teilnehmer am niederländischen Entsorgungsmarkt bisher mehr schlecht als recht kommuniziert wurden. Auch hier gilt für die Betroffenen allerdings die alte Regel: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!
Hinweise zum VIHB-Registrierungsverfahren
Antragsformulare und Ausfüllhinweise, die mittlerweile nicht mehr nur auf Niederländisch, sondern auch auf Englisch und demnächst wohl auch auf Deutsch erhältlich sind bzw. sein sollen, können bei der NIWO (Stiftung Nationale en Internationale Wegvervoer Organisatie) auf der Internetseite www.niwo.nl kostenlos angefordert werden.
Dem ausgefüllten Antrag sind folgende aktuelle (höchstens drei Monate alte!) Nachweise beizufügen:
a) Polizeiliches Führungszeugnis der jeweils verantwortlichen Personen,
b) vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer bestätigte Bilanz oder Erklärung, dass das Vermögen des Antragstellers mehr als 18.000 Euro beträgt,
c) Fachkundenachweise (z.B. i.S. der EntsorgungsfachbetriebeVO, TransportgenehmigungsVO bzw. Kreislaufwirtschafts-/Abfallgesetz),
d) anstelle von a) - c) Vorlage der Gemeinschaftslizenz nach VO (EWG) Nr.
881/92,
e) Handelsregisterauszug.
Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erhält der Antragsteller eine vorläufige Empfangsbestätigung, die bis zur endgültigen positiven Entscheidung ca. 8 Wochen nach Einreichen des Antrags als offizieller Nachweis bei jedem Transport oder Einsammeln von Abfällen in den Niederlanden mitzuführen ist.