Die bislang bestehende grundsätzliche Anmelde- und Genehmigungspflicht für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag wird mit Wirkung zum 01.05.2004 überführt in ein System der Legalausnahme.
Das bedeutet, dass in Zukunft alle wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen nach Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag ohne weiteres als freigestellt gelten, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EG-Vertrag erfüllen. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, können dann - etwa auf eine Beschwerde oder eine Klage eines Wettbewerbers hin - auch die nationalen Wettbewerbsbehörden oder Gerichte prüfen. Das bisherige Freistellungsmonopol der Europäischen Kommission entfällt.
Die Dezentralisierung der Anwendung des Europäischen Kartellrechts macht eine noch intensivere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden erforderlich. Regelungen hierzu sind - außer in der neuen Durchführungsverordnung (dort vor allem in Kapitel IV.) - insbesondere in einer Gemeinsamen Politischen Erklärung enthalten, die der Rat und die Europäische Kommission anläßlich der Verabschiedung der neuen Durchführungsverordnung zu Protokoll gegeben haben.