Gemäß § 128 Abs. 1 GWB werden für Amtshandlungen der Vergabekammern Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Ansatzpunkt für die Höhe der Gebühren ist die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens (§ 128 Abs. 2 GWB), die sich nach der Ausschreibungssumme bemisst. Gesetzlich geregelt sind lediglich eine Mindestsumme und ein Höchstbetrag. Dazwischen liegt die Festlegung der Gebühren im Ermessen der Vergabekammern.
Deutliche Erhöhung der Gebührensätze
Die drei Vergabekammern des Bundes haben nunmehr auf der Homepage des Bundeskartellamtes ein „Informationsblatt zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge“ – Stan: März 2010 – veröffentlicht, das eine aktualisierte Tabelle für die Berechnung ihrer Verfahrensgebühren enthält. Anlass für die Aktualisierung der Gebührentabelle bildete die Änderung des § 128 Abs. 2 GWB durch das Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts. Dort war zwar die Mindestgebühr von 2.500,00 € belassen worden, jedoch die Höchstgebühr von vormals 25.000,00 € (im Einzelfall bis zu 50.000,00 €) auf 50.000,00 € (im Einzelfall bis zu 100.000,00 €) erhöht worden. Nach der neuen Gebührentabelle der VK Bund gilt nunmehr grundsätzlich: Die Mindestgebühr von 2.500,00 € fällt laut Tabelle bei Auftragswerten bis zu 80.000,00 € an, die reguläre gesetzliche Höchstgebühr von 50.000,00 € bei Auftragswerten von 70 Mio. € und mehr. Für die dazwischen liegenden Auftragswerte wird die jeweilige Gebühr durch lineare Interpolation ermittelt. Hierbei haben sich die Gebührensätze, je nach Auftragswert, teilweise nahezu verdoppelt.
Gebührentabelle in der Praxis von erheblicher Bedeutung
Die Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes ordnet einem Auftragswert eine bestimmte Gebühr zu, die einem durchschnittlichen personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammern in dieser Größenordnung entsprechen soll. Zwar gilt hierbei, dass die in der Gebührentabelle dargestellten Werte bloße Orientierungswerte für einen durchschnittlichen Aufwand bilden. Verlässlich ist deshalb letztlich erst die konkrete Kostenentscheidung durch die Vergabekammer, die von der Tabelle abweichen kann. Dennoch war es in der Vergangenheit zumeist so, dass die Vergabekammern des Bundes nur dann von den Werten der Gebührentabelle abgewichen sind, wenn sie einen außergewöhnlich hohen bzw. niedrigen materiellen oder personellen Aufwand feststellten. Auch die Vergabekammern der Länder haben die Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes weitgehend adaptiert. Insofern ist die Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes in der Praxis von erheblicher Bedeutung. Die meisten Vergabekammern der Länder wollen auch die neue Gebührentabelle nutzen. Einige Vergabekammern haben sich ihrer Anwendung jedoch auch bereits ausdrücklich nicht angeschlossen. Sie verwenden dagegen weiterhin die alte Gebührentabelle der VK Bund, eine von der VK Bund abweichende Formel zur Berechnung der Gebührentabelle oder sie entscheiden im Einzelfall (vgl. etwa VK Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.01.2010, VK-SH 25/09; hiernach soll die Höchstgebühr von 50.000 € erst bei Auftragswerten von 140 Mio. € und mehr erreicht sein).