Dem Vorabentscheidungsverfahren, welches von einem finnischen Obersten Verwaltungsgericht initiiert und mit Urteil vom 11.09.2003 abgeschlossen wurde, lag im wesentlichen die Frage zugrunde, ob in einem Steinbruch im Rahmen des Erzabbaus anfallendes Nebengestein sowie anfallende Sandrückstände, die auf Halden bzw. in Klärbecken in Randzonen des Grubenfeldes lagern und zum Teil der Auffüllung der Grube dienen sollen, als Abfall oder Nebenprodukt einzustufen sind.
Entscheidend ist Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung eines Stoffes
In Anlehnung an seine Entscheidung vom 18.04.2002 zu einem gleichfalls in Finnland spielenden Fall (Rs. C-9/00) stellte der EuGH für die Abgrenzungsfrage maßgeblich auf den Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung des in Rede stehenden Stoffes ohne vorherige Bearbeitung ab. Besteht über die bloße Möglichkeit der Wiederverwendung dieses Stoffes hinaus ein wirtschaftlicher Vorteil für den Besitzer darin, dies zu tun, so ist nach Auffassung des EuGH die Wahrscheinlichkeit einer solchen Wiederverwendung hoch. Im konkreten Fall ging der Gerichtshof davon aus, dass Rückstände, die ohne vorherige Bearbeitung im Gewinnungsverfahren zur erforderlichen Auffüllung der Grubenstollen verwendet werden, als Stoffe dem eigentlichen gewerblichen Bergbau dienen und somit – da der Besitzer sie für seine Haupttätigkeit benötigt – nicht als Abfall eingestuft werden können. Etwas anderes soll lediglich dann gelten, wenn eine solche Verwendung insbesondere aus Gründen der Sicherheit und des Umweltschutzes untersagt und für die Schließung und Stützung der Grubenstollen daher anders zu verfahren ist.
Voraussetzung für die Einstufung der Rückstände als Nichtabfall ist darüber hinaus, dass diese auch tatsächlich in den Grubenstollen verwendet werden sollen, äußerlich als derartige Stoffe gekennzeichnet und separat gelagert werden sowie seitens des Betreibers gegenüber der zuständigen Behörde ausreichende Garantien für deren tatsächliche Verwendung erbracht werden. Alle anderen – ggf. auch wiederverwendbaren, jedoch nicht im Gewinnungsverfahren zur Auffüllung von Grubenstollen benötigten – Rückstände sind dagegen nach Ansicht des EuGH insgesamt als Abfall anzusehen.
Erneut eine Einzelfallentscheidung des EuGH?
Es erscheint fraglich, ob dieser aktuellen Entscheidung eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Der Gerichtshof hat sich wie bereits in seiner Entscheidung vom 19.06.2003 (Rs. C-444/00 – „Mayer-Parry-II“- Verfahren) detailliert mit dem ihm vorgetragenen Sachverhalt auseinandergesetzt und ist immer wieder auf dessen Besonderheiten eingegangen; allein für diesen speziellen Sachverhalt hat er eine „maßgeschneiderte“ Entscheidung getroffen. Ein abfallrechtlicher „roter Faden“, der zur abschließenden Klärung zentraler Abgrenzungsfragen beiträgt, ist jedoch in diesem Urteil ebenso wenig wie in den vorangegangenen Entscheidungen zu finden. Man wird sich wohl daher damit abfinden müssen, dass im Bereich des Abfallrechts nicht nur bei der Abgrenzung von Abfall und Produkt eine verstärkte Tendenz des EuGH zu verzeichnen ist, ausschließlich bestimmte Einzelsachverhalte beurteilen, nicht aber generelle Abgrenzungskriterien aufstellen zu wollen. Insoweit ist das Europäische Parlament und die Kommission gefordert.