Er muss diesen geldwerten Vorteil versteuern. Hierzu gibt es die sog. 1 %-Regelung. Ein Betrag in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges wird dem Einkommen des Mitarbeiters hinzugerechnet. Der Mitarbeiter muss darauf Steuern zahlen. In einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom Juni 2004 war streitig, ob bei der Ermittlung des Bruttolistenpreises auch die Anschaffungskosten für das Navigationssystem als Sonderausstattung einzubeziehen sind. Das beklagte Finanzamt war der Auffassung, dass in den Bruttolistenpreis auch die Kosten für das Navigationssystem einzubeziehen seien. Der Kläger, der von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen mit Navigationssystem erhalten hatte, war der Auffassung, dass die Anschaffungskosten für das Navigationssystem nicht in den Bruttolistenpreis einzubeziehen seien. Das Finanzgericht Düsseldorf schloss sich der Auffassung des Klägers an. Hintergrund ist eine gesetzliche Vorschrift, nach der in der Überlassung eines Telekommunikationsgerätes auch zur privaten Nutzung kein geldwerter Vorteil liegt (§ 3 Nr. 45 EStG). Dies betrifft in erster Linie Autotelefone. Das Finanzgericht Düsseldorf ist jedoch der Auffassung, dass auch Navigationssysteme als Telekommunikationsgeräte einzuordnen seien. Dafür reiche der Empfang der sog. GPS-Signale durch die Navigationsanlage. Dies bedeutet, dass bei der Ermittlung des Bruttolistenpreises für die 1 %-Regelung die Anschaffungskosten für das Navigationssystem nicht einzubeziehen sind.
Die Entscheidung ist für den Steuerpflichtigen günstig. Leider ist sie jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Frage, ob ein Navigationssystem ein Telekommunikationsgerät ist, ist in der steuerrechtlichen Literatur nach wie vor umstritten. Das Finanzamt hat deshalb Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Wie und wann der Bundesfinanzhof letztendlich entscheiden wird, und ob er sich dem Finanzgericht Düsseldorf anschließt, ist offen. Für die Praxis kann es sich durchaus empfehlen, Einkommensteuerbescheide, bei denen für die Steuerberechnung die Anschaffungskosten für ein Navigationssystem in den Bruttolistenpreis eingerechnet wurden, mit dem Einspruch anzufechten. Damit können diese Bescheide für den Fall, dass der Bundesfinanzhof ebenfalls zugunsten des Steuerpflichtigen entscheidet, offengehalten werden. Zu beachten ist, dass die Entscheidung des FG Düsseldorf nur für Arbeitnehmer gilt, d.h. nicht für Selbständige, die ihren Geschäftswagen auch privat nutzen.