Der Mindestlohntarifvertrag für die Abfallwirtschaft, der einen Mindestlohn von 8,02 € brutto je Stunde vorschreibt, ist durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18.12.2009 gemäß § 7 AEntG für allgemeinverbindlich erklärt worden. Dies bedeutet, dass der Mindestlohn in der Abfallwirtschaft zwingend gilt, unabhängig davon, ob das jeweilige Unternehmen Mitglied im Arbeitgeberverband ist oder nicht.
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, deren Arbeitnehmer in Deutschland aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages Tätigkeiten in der Abfallwirtschaft erbringen, müssen ebenso den Mindestlohn zahlen wie Verleiher, deren Mitarbeiter als Leiharbeitnehmer in einem Unternehmen der Abfallwirtschaft zum Einsatz kommen (§ 8 Abs. 3 AEntG). Das beauftragende Unternehmen haftet den eingesetzten Arbeitnehmern für die Zahlung des Mindestlohns wie ein selbstschuldnerischer Bürge, wobei diese Haftung der Höhe nach auf die Nettovergütung, die sich nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen errechnet, begrenzt ist (§ 14 AEntG).
Sanktionen bei Mindestlohnunterschreitung
Wird der Mindestlohn nicht gezahlt, so stellt dies zunächst eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 AEntG dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 € geahndet werden kann.
Darüber hinaus kann eine Mindestlohnunterschreitung auch zu einer Strafbarkeit nach § 266a StGB führen. Diese Vorschrift stellt die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe). Die abzuführenden Beiträge berechnen sich dabei nicht anhand der tatsächlich gezahlten Vergütung, sondern anhand der rechtlich geschuldeten Vergütungshöhe. Das Landgericht Magdeburg hat in einer aktuellen Entscheidung am 29.06.2010 (Az. 21 Ns 17/09) betont, dass sich Arbeitgeber gemäß § 266a StGB strafbar machen, wenn sie nicht den geschuldeten Mindestlohn zahlen. Der Mindestlohn ist der „geschuldete“ Lohn im Sinne des § 266a StGB; zahlt der Arbeitgeber weniger, so führt er in aller Regel auch zu wenig Sozialversicherungsbeiträge ab.
Risiko Arbeitszeitflexibilisierung
Problematisch ist, dass der Mindestlohntarifvertrag für die Abfallwirtschaft – im Gegensatz zu anderen Mindestlohntarifverträgen, z. B. für die Bauwirtschaft – keine Rücksicht auf Gestaltungsmöglichkeiten zur Arbeitszeitflexibilisierung nimmt. Stattdessen ist zwingend vorgeschrieben, dass der Mindestlohn spätestens am letzten Werktag des Monats fällig wird, der auf den Monat erfolgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist (§ 2 Abs. 2 des Mindestlohntarifvertrages).
In der Praxis kann dies dazu führen, dass es in einem Unternehmen, in dem der Arbeitgeber zwar einen Stundenlohn von mindestens 8,02 € zahlt, in dem aber zugleich auch die Arbeitszeit durch das Führen eines Arbeitszeitkontos flexibel geregelt ist, unbeabsichtigt zu Unterschreitungen des Mindestlohns kommt: Arbeiten z. B. Arbeitnehmer mit einer gleich bleibenden Bruttomonatsvergütung in einem Monat mehr als die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit – etwa um ein Negativsaldo des Arbeitszeitkontos auszugleichen oder um ein Plussaldo aufzubauen, das später in Freizeit ausgeglichen werden soll –, so kann dies rechnerisch dazu führen, dass je Stunde in diesem Monat weniger als 8,02 € gezahlt werden.
Solange die Tarifvertragsparteien der Abfallwirtschaft den Mindestlohntarifvertrag nicht anpassen und die strikte Fälligkeitsregelung abändern, ist es daher erforderlich, bestehende Modelle der Arbeitszeitflexibilisierung zu modifizieren. Es muss sichergestellt sein, dass auch rechnerisch in einem Kalendermonat pro Arbeitsstunde ein Gehalt von mindestens 8,02 € tatsächlich gezahlt wird.
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