Zahlreiche Mieter versuchen, die für sie nachteilige langfristige Mietvertragsdauer dadurch zu unterlaufen, dass sie sich unter Bezug auf eine Entscheidung des Kammergerichtes Berlin auf eine Verspätung der Vertragsannahme und einen daraus folgenden Formverstoß berufen. Das Kammergericht hatte in seiner Entscheidung vom 22.03.1999 festgestellt, dass die zeitliche letzte Unterzeichnung eines Mietvertrages nur dann als Annahme des Mietvertrages angesehen werden kann, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen dem Vertragspartner zugeht. Eine spätere Erklärung sei als neues Angebot zu werten, der Vertrag somit nicht schriftlich und so ohne Befristung zu Stande gekommen. Als Folge könnte der Mieter den Mietvertrag mit der gesetzlichen Frist des § 580 BGB kündigen.
Der Auffassung des Kammergerichtes ist sowohl das OLG Dresden mit einer Entscheidung vom 31.08.2004 als auch das OLG Sachsen Anhalt mit einer Entscheidung vom 07.09.2004 entgegengetreten. Das OLG Dresden führt in seiner Entscheidung aus, dass auch noch nach einem Zeitraum von bis zu zweieinhalb Wochen von einer wirksamen Annahme des Mietvertrages auszugehen sei. Darüber hinaus habe ein Vertragspartner, der die Unterzeichnung für verspätet erachtet, den anderen Vertragspartner nach dem Rechtsgedanken des § 149 BGB unverzüglich auf die Verspätung hinzuweisen. Das nachträgliche Berufen auf eine Verspätung der Annahmeerklärung sei weiterhin als eklatanter Verstoß gegen die Gebote von Treu und Glauben anzusehen. Ähnlich argumentiert das OLG Sachsen Anhalt, das in seiner Entscheidung eine Annahme des Mietvertrages 2 Wochen nach Unterbreitung des Angebotes als rechtzeitig anerkannt hat.
Praxistipp:
Zur Vermeidung von Auseinandersetzungen über die formwirksame Unterzeichnung von befristeten Mietverträgen sollte die Annahme des Mietvertragsangebotes unverzüglich, das heißt, zur Sicherheit innerhalb von 5 Tagen nach Unterbreitung des Angebotes erfolgen.