Das Landgericht Kaiserslautern hat mit Urteil vom 13.04.2021 einer Gaststättenpächterin Recht gegeben, die den noch bis weit ins Jahr 2021 befristeten Pachtvertrag im Rahmen des ersten Lockdowns wegen Entzugs des vertragsgemäßen Gebrauchs außerordentlich gekündigt hat. Ansatzpunkt für diese Entscheidung ist § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB, der dem Mieter/dem Pächter von Gewerberaum unter anderem dann eine Kündigungsmöglichkeit an die Hand gibt, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch ganz oder teilweise wieder entzogen wird. Das Landgericht Kaiserslautern ist der Auffassung, eine derartige Konstellation sei auch im Falle des Lockdowns im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gegeben.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
(LG Kaiserslautern 4 O 284/20)