Eindeutige Erklärung zur Leistungswürdigkeit
Zwar ist das OLG Schleswig der Auffassung der Beschwerdeführerin insoweit gefolgt, als dass diese zur Installation eines flächendeckenden digitalen Alarmierungsnetzes geeignet sei. Im Ergebnis sei der Teilnahmeantrag dennoch zutreffenderweise abgelehnt worden, da weder aus dem Teilnahmeantrag noch den dazu vorgelegten Unterlagen eine eindeutige Erklärung dazu ersichtlich sei, ob das Unternehmen einen Verkauf der nachgefragten Leistungen anbieten werde oder überhaupt anbieten könne. Auch auf Nachfrage der Vergabestelle habe dies nicht geklärt werden können. Wegen der in der Bekanntmachung gekennzeichneten Art des Auftrags als „Lieferung“ bzw. „Kauf“ des Alarmierungsnetzes seien aber nur solche Bieter leistungsfähig, die einen Verkauf der nachgefragten Leistung anböten. Das betroffene Unternehmen habe sich hierzu nur unklar geäußert, so dass seine Eignung letztlich zu Recht habe verneint werden dürfen.
Fazit
Bieter müssen bei der Angebotsabgabe nicht nur sehr sorgfältig die geforderten Eignungsnachweise, sondern auch die sonstigen Anforderungen, die der Auftragsgegenstand mit sich bringt, beachten und deutlich machen, dass sie zur gewünschten Auftragserfüllung in der Lage, d. h. in jeder Hinsicht leistungswillig und -fähig sind.