Unklarheiten in der Ausschreibung darf der Auftragnehmer nicht einfach hinnehmen und durch eigene, für ihn günstige Kalkulationsannahmen ausfüllen. Er muss diese vielmehr vor Angebotsabgabe durch Rückfragen beim Auftraggeber ausräumen. Kommt er dem nicht nach, kann er für spätere Erschwernisse in der Ausführung keine Mehrvergütung verlangen. Das hat kürzlich das OLG Naumburg entschieden (OLG Naumburg, Urteil vom 22.02.2013 – 12 U 120/12 – nicht rechtskräftig).
In dem dem Urteil zugrundeliegenden Fall hat ein öffentlicher Auftraggeber Umbauarbeiten für einen Hörsaal ausgeschrieben. Im Leistungsverzeichnis waren in getrennten Positionen die Schalungen zur Herstellung der Stützen, Decke und Wände beschrieben. Statisch konstruktive Merkmale wurden nicht genannt. Diese ließen sich aber den weiteren „Vertragsplänen“ entnehmen, die nur auf Anforderung zugänglich gemacht wurden. Der Auftragnehmer nahm vor Angebotsabgabe Einsicht in diese Pläne. Er kalkulierte aber eine Systemschalung, da er nicht erkannte, dass in den Plänen eine monolithische Ausführung gefordert wurde. Für die von ihm einzusetzende Unikatschalung verlangte er eine Mehrvergütung in Höhe von knapp 700.000,00 Euro.
Das OLG Naumburg hat den Anspruch abgewiesen, weil die monolithische Ausführung von Anfang an vom Auftragnehmer geschuldet gewesen sei. Die Ausschreibungsunterlagen ließen zwar die gewählte Konstruktion nicht eindeutig erkennen. Die monolithische Ausführung ergebe sich – nach Darstellung des gerichtlichen Sachverständigen – aber eindeutig aus einem Grundrissplan. Dieser Plan sei der Ausschreibung zwar nicht beigefügt gewesen, der Auftragnehmer habe aber Einsicht in ihn nehmen können und auch tatsächlich Einsicht genommen. Zwar sei die Leistung nach den Vorschriften der VOB/A eindeutig und erschöpfend zu beschreiben und es seien sämtliche für die Preisermittlung beinflussenden Umstände anzugeben, daraus folge aber nicht, dass dem Auftragnehmer ein Mehrvergütungsanspruch zusteht, wenn gegen diese Vorschriften verstoßen werde. Der Auftragnehmer hätte die sich aus dem Widerspruch zwischen dem Leistungsverzeichnis und den Plänen ergebenden Unklarheiten nicht einfach hinnehmen dürfen. Er habe die Obliegenheit gehabt, die Unklarheiten vor Angebotsabgabe durch Rückfragen zu klären.