Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Das LAG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung vom 18.06.2010 (Az. 10 TaBV 11/10) dazu Stellung genommen, ob und inwieweit der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur Erfüllung seiner Aufgaben auch einen Farbdrucker zur Verfügung stellen muss.
Rechtliche Ausgangslage
Die Frage, ob ein Mittel der Informations- oder Kommunikationstechnik für die Betriebsratsarbeit erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, unterliegt zunächst der Beurteilung des Betriebsrats. Diesem steht bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG ein Beurteilungsspielraum zu.
Die arbeitsgerichtliche Kontrolle seiner Entscheidung ist darauf beschränkt, ob das Sachmittel der Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben dient und ob die Interessen der Belegschaft und des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt sind. Ist dies der Fall, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen.
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin produziert Aufzüge; sie beschäftigt in der Bundesrepublik Deutschland in ca. 250 Niederlassungen ca. 2.600 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der für eine bestimmte Niederlassung gewählte dreiköpfige Betriebsrat.
Das in der Niederlassung befindliche Betriebsratsbüro ist mit zwei PCs ausgestattet. Die PCs verfügen jedoch nicht über einen eigenständigen Drucker als Peripheriegerät. Der Betriebsrat kann Dokumente daher nur über ein an das Netzwerk angeschlossenes Kopier-Druck-Kombigeräte ausdrucken, welches sich im Abstand von ca. 5 Metern vom Betriebsratsbüro im Flur befindet. Dieses Gerät verfügt über die Möglichkeit eines „vertraulich Druckens“; die an das Gerät übermittelten Druckaufträge werden jedoch auf einer Festplatte gespeichert. Es besteht zwar die Möglichkeit, nach dem Drucken die Datei zu löschen; dies führt jedoch nur dazu, dass die Datei aus dem Dateiverzeichnis entfernt wird. Die Datei selbst bleibt zunächst auf der Festplatte erhalten und wird vom System nur als freier Speicherplatz behandelt, der durch nachfolgende Druckaufträge überschrieben werden kann. Das Kombigerät ist nur in der Lage, schwarz/weiß zu drucken.
Der zuständige Niederlassungsleiter verfügt an seinem Arbeitsplatz über keinen eigenen Drucker. Die Arbeitgeberin hängt jedoch Ausdrucke und Bekanntmachungen in der Niederlassung in Farbdruck aus. Der Betriebsrat erhält außerdem von der Arbeitgeberin E-Mails mit Dateien, die farbliche Diagramme oder sonstige farbliche Hervorhebungen enthalten. Auch auf schriftliche Anfragen erhält der Betriebsrat häufig E-Mails in farbiger Schrift zurück.
Die Entscheidung
Das LAG Hamm bejahte - wie schon die Vorinstanz- den Anspruch des Betriebsrats auf einen eigenen Farbdrucker.
Zur Begründung führte das Gericht aus, wenn für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrates ein PC erforderlich sei, ergebe sich hieraus auch zwangsläufig, dass dem Betriebsrat ebenfalls ein Drucker zur Verfügung zu stellen sei. Hierbei dürfe der Betriebsrat aus Gründen der Vertraulichkeit nicht auf die Möglichkeit der Mitbenutzung eines anderen Druckers der Arbeitgeberin verwiesen werden. Dies sei – vor allem in kleineren Betrieben – nur dann ausreichend, wenn durch eine entsprechende Geräteeinstellung gewährleistet werde, dass bestimmte Daten nicht gespeichert oder ausgewertet würden. Der Gesichtspunkt der Kostenersparnis für den Arbeitgeber trete insoweit hinter dem Geheimhaltungsinteresse des Betriebsrats zurück. Ein Kopier-Druck-Kombigerät, das den Inhalt der Kommunikation aufzeichnet und speichert, gewährleiste diese Vertraulichkeit nicht, wenn selbst bei der Nutzung des „vertraulich Druckens“ die Daten für einen vom Betriebsrat nicht beeinflussbaren Zeitraum unbeschädigt auf der Festplatte des Druckgeräts weiter vorhanden seien.
Da die Arbeitgeberin Bekanntmachungen im Betrieb in Farbdruck aushänge, der Betriebsrat von der Arbeitgeberin farbliche Diagramme und Aufzeichnungen mit farblichen Hervorhebungen erhalte und vom Betriebsrat gestellte Fragen per E-Mail in farblicher Schrift beantwortet würden, ergebe sich hieraus, dass auch der Betriebsrat über die Möglichkeit zum Farbdrucken verfügen müsse, um derartige Unterlagen den einzelnen Betriebsratsmitgliedern oder der Belegschaft in übersichtlicher Form zugänglich machen zu können. Da ein Farbdrucker eines Markenherstellers bereits für einen Preis ab 50,00 € zu erwerben sei, stünden dem Verlangen des Betriebsrats auch keine Kostenargumente entgegen.
Fazit
Bei der Diskussion um die Überlassung eines PC und dessen Ausstattung hat sich wieder einmal gezeigt, dass der Einsatz moderner Kommunikationsmittel auf Seiten des Arbeitgebers durchaus die Beurteilung der Frage des erforderlichen Umfangs der dem Betriebsrat zur Verfügung zu stellenden Sachmittel beeinflusst. Das heißt, bedient sich der Arbeitgeber in seinen Aushängen und Schreiben farblich gestalteter Diagramme und Aufzeichnungen mit farblichen Hervorhebungen, so kann er dieses auch seinem Betriebsrat nicht verwehren. Zu beachten bleibt ferner, dass der Gesichtspunkt der Kostenersparnis für den Arbeitgeber hinter dem Geheimhaltungsinteresse des Betriebsrats an der Vertraulichkeit der von ihm zu verarbeitenden Daten zurücktritt.
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