Das LAG Düsseldorf hat mit Urteil vom 22.12.2015 (Az. 13 Sa 957/15) die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung bestätigt, die ein 48jähriger Schwerbehinderter nach 28jähriger Betriebszugehörigkeit im Nachgang einer betrieblichen Karnevalsfeier erhalten hatte.
Sachverhalt:
Der als Al Capone verkleidete Mitarbeiter hatte auf der betrieblichen Karnevalsfeier einem als Clown verkleideten Kollegen in den Unterleib getreten, geschlagen und ein Bierglas ins Gesicht gestoßen. Das Glas zerbrach und dem Clown mussten vom herbeigerufenen Notarzt Glassplitter aus der Stirn entfernt werden.
Wie kam es zu diesem Gewaltexzess? Auch Al Capone kann sich dies nicht genau erklären und plädiert im Prozess auf Schuldunfähigkeit. Die Begründung hierfür wiederum ist kurios und hat – trotz einer bei Karnevalsfeiern bestehenden Erwartungshaltung – nichts mit Alkoholkonsum zu tun:
Al Capone lässt vielmehr vortragen, dass er an Angststörungen leide, seitdem ihm infolge einer Erkrankung die Hoden entfernt werden mussten. Bei der Karnevalsfeier nun sei er von zwei Närrinnen bedrängt worden, die ihm, mit Scheren bewaffnet, entsprechend der Karnevals-Tradition den Schlips abschneiden wollten. Al Capone habe sich gegen die Närrinnen zunächst verbal zur Wehr gesetzt und deutlich gemacht, dass er seinen Schlips behalten wolle. Als dann aber auch noch der Clown hinzugetreten sei und die Närrinnen in ihrem Vorhaben bestärkt habe, habe er, Al Capone, sich ernsthaft bedroht gefühlt und verteidigen müssen. Hierbei seien ihm dann wohl die Nerven durchgegangen, er könne sich an Einzelheiten der Auseinandersetzung nicht mehr erinnern.
Entscheidung des Gerichts und Fazit:
Das LAG Düsseldorf hat nach einer umfassenden Beweisaufnahme, bei der u. a. auch eine Videoaufnahme der Auseinandersetzung analysiert wurde, den fristlosen Rauswurf bestätigt und die Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen.
Bislang existiert lediglich eine knappe Pressemitteilung des Gerichts, die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Als Fazit lässt sich aber bereits jetzt festhalten, dass auch in der närrischen Zeit die Grundregeln des Arbeitsrechts fortbestehen. Zwar kommt es für die Wirksamkeit einer Kündigung immer auf die Umstände des Einzelfalls sowie auf die Interessenabwägung an. Grundsätzlich rechtfertigen jedoch Tätlichkeiten gegen Kollegen (und erst Recht gegen den Chef) eine fristlose Kündigung. Dies gilt im Übrigen – Karneval hin oder her – auch für sexuelle Übergriffe im Kollegenkreis.