Die Einzelheiten
Das BAG hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass die außerordentliche fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers dann gerechtfertigt sein kann, wenn dieser ohne Erlaubnis seines Arbeitgebers heimlich Telefongespräche von einem Dienstanschluss aus führt. In dem konkreten Fall hatte der klagende Arbeitnehmer, der Mitglied des Betriebsrates war, private Gespräche nach Mauritius geführt, wobei die Gesamtgesprächsdauer 18 Stunden überstieg und Kosten i.H.v. 1.355,76 Euro anfielen. Erschwerend kam hinzu, dass dieser Arbeitnehmer es zuließ, dass der Verdacht zunächst auf einen nicht beteiligten Kollegen fiel. Den Einwand des Klägers, dass der Arbeitgeber der Kündigung keine schriftliche Zustimmungserklärung des Betriebsrates zu seiner Kündigung beigefügt habe, ließ das BAG nicht zu. Die Vorschriften der §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB, wonach einseitige Rechtsgeschäfte, die von der Zustimmung eines Dritten abhängig sind, unwirksam sind, wenn der Erklärende die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist, erachtete das BAG nicht als einschlägig. Zwar bedürfe die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers gegenüber einem Betriebsratsmitglied nach § 103 BetrVG der "Zustimmung" des Betriebsrates, jedoch fänden auf diese Zustimmung, für die kein Schriftformzwang besteht, die §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB keine Anwendung. § 103 Abs. 5 BetrVG enthält nach Auffassung des BAG insoweit eine in sich geschlossene, den Schutz des Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes umfassend ausgestaltende Sonderregelung.