Kündigung bei unzulässiger Telefon- bzw. Internetnutzung
Hierzu folgende Entscheidungen:
- Führt ein Arbeitnehmer umfangreiche private Telefongespräche, die er mit dem Arbeitgeber nicht abrechnet, so rechtfertigt dies auch nach langjähriger Beschäftigung eine fristlose Kündigung. Der betreffende Arbeitnehmer hatte innerhalb von 15 Monaten mehr als 7.000 Einheiten privat auf Firmenkosten vertelefoniert (BAG, 2 AZR 478/01).
- Ein Arbeitgeber darf einer Mitarbeiterin (hier: fristgerecht) kündigen, ohne vorher eine Abmahnung auszusprechen, wenn sie privat mit einer Freundin in Australien telefoniert hat, insbesondere, wenn die Arbeitnehmerin erst nach einem Computerausdruck bereit war, das Telefonat zu bestätigen (AG Frankfurt am Main, 11 Ca 5818/01).
- Duldet ein Arbeitgeber private Telefonate seiner Mitarbeiter, obwohl laut einer betrieblichen Bestimmung Privattelefonate nur in dringenden Fällen erlaubt sind, so kann er einen Arbeitnehmer, der innerhalb von vier Monaten insgesamt 140 Minuten privat telefoniert, nicht fristlos entlassen. Der Chef hätte eine eindeutige Anweisung geben und der Mitarbeiter daraufhin eine Abmahnung kassieren müssen (Landesarbeitsgericht Nürnberg 6(5) Sa 472/01). Hier fehlte es an der klaren Anweisung und Handhabung durch den Arbeitgeber.
- Lädt ein Mitarbeiter erhebliche Mengen Bildmaterial aus dem Internet herunter (im betreffenden Fall waren es pornographische Bilder), obwohl er eine Dienstanweisung unterzeichnet hat, die die private Nutzung des Firmen-PCs verbietet, rechtfertigt sein Verhalten eine fristlose Kündigung (Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 3 Sa 726/01).
- Führt ein leitender Angestellter auf Firmenkosten Telefonsexgespräche und nimmt er dadurch „Firmengelder von nicht unbeträchtlicher Höhe für private Zwecke in Anspruch“, so missbraucht er damit die ihm verliehene Vertrauensstellung und kann ohne Abmahnung entlassen werden (OLG Hamm, 8 U 194/98).
- Manipuliert ein Arbeitnehmer das Autotelefon seiner Firma so, dass er unerkannt davon Privattelefonate führen kann, so hat er damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt und es darf ihm gekündigt werden (Arbeitsgericht Celle, 2 Ca 612/98).