"Verfehlung" auch ohne Verurteilung
Für die Praxis ist dabei vor allem von Bedeutung, dass nach dem neuen Gesetz eine Verfehlung nicht nur bei Verurteilungen (einschließlich Strafbefehlserlass) und Verfahrenseinstellungen, sondern auch dann als begangen gilt, wenn im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungs- bzw. eines Bußgeldverfahrens Tatsachen (insbesondere ein Geständnis) vorliegen, die keinen Anlass zu Zweifeln am Vorliegen der Verfehlung geben. Das Gesetz verpflichtet öffentliche Auftraggeber, nachdem sie Kenntnis von einer derartigen Verfehlung erlangt haben, Daten über die betroffene Person bzw. das betroffene Unternehmen und zu den Verfehlungen an die Registerstelle zu melden. Dort werden sie dann nach zusätzlichen Prüfungen und Anhörungen der Betroffenen gespeichert. Ein Auszug zu den ihn selbst betreffenden Eintragungen kann sich jedermann von der Registerstelle ausstellen lassen. Öffentliche Auftraggeber können Auskunft über einen Bewerber verlangen. Vor der Vergabe von Aufträgen mit einem Auftragsvolumen von mehr als 25.000,- EUR bei Bauleistungen und von mehr als 10.000,- EUR bei sonstigen Verträgen sind die Bieter verpflichtet, Registerauszüge vorzulegen. Liegt eine Eintragung vor, entscheidet der Auftraggeber selbständig, ob ein Ausschluss erfolgt. Registerstellen anderer Länder oder des Bundes können ebenfalls Auskünfte über Eintragungen bei der Vergabe bestimmter Aufträge verlangen.