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Eintrag
Klage gegen Unterschwellenmitteilung gescheitert
27.05.2010 avocado allgemein

Klage gegen Unterschwellenmitteilung gescheitert

Das Gericht der Europäischen Union erster Instanz (EuG) hat die Klage der Bundesrepublik Deutschlang auf Feststellung der Nichtigkeit der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen, zurückgewiesen (Urteil T-258/06 vom 20.05.2010). Deutschland hatte bereits im Jahre 2006 gegen die damals neue Mitteilung der Kommission zu "Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen" (ABl. 2006, C 179, 2) Klage gegen die Europäische Kommission erhoben. Sechs weitere Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament hatten sich der Klage Deutschlands angeschlossen. Sie alle vertraten die Ansicht, dass die Mitteilung der Kommission gegen das Europäische Recht verstoße, weil sie für den Bereich unterhalb der Schwellenwerte Regeln setze, für die die Kommission nicht über die nötige Kompetenz verfüge. Die Kommission hielt dagegen, sie habe nur die bestehende Rechtsprechung des EuGH zusammengefasst.

EuG: Unterschwellenmitteilung gibt nur geltendes Recht wieder


Das EuG hat die Nichtigkeitsklage nunmehr als unzulässig abgewiesen. Zum einen sei die Mitteilung der Kommission schon ihrer Rechtsform nach lediglich unverbindlich und deshalb kein Akt der Rechtsetzung, der mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden könne. Darüber hinaus enthalte die Mitteilung aber auch ohnehin keine neuen Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge, die über diejenigen Verpflichtungen hinausgingen, die sich bereits aus dem bestehenden Gemeinschaftsrecht ergäben. Als geltende Rechtslage bezeichnet es das Gericht dabei insbesondere, dass auch bei Vergaben, die nicht unter die Vergaberichtlinien der EU fallen,

  • eine diskriminierungsfreie Beschreibung des Auftragsgegenstandes erfolgen muss,

  • gleicher Zugang für Wirtschaftsteilnehmer aus allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten ist,

  • Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen sind,

  • Fristen für Interessenbekundung und Angebotsabgabe so zu bemessen sind, dass Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten eine fundierte Einschätzung vornehmen und ein Angebot erstellen können,

  • alle Teilnehmer in die Lage versetzt werden müssen, sich im Voraus über die geltenden Verfahrensregeln informieren zu können,

  • alle Verfahrensregeln diskriminierungsfrei und transparent angewendet werden müssen.


Konsequenzen für Vergaben im Unterschwellenbereich

Das Urteil hat für das deutsche Vergaberecht die Konsequenz, dass die Unterschwellenregelungen der VOB/A und VOL/A (Abschnitt 1 der jeweiligen Verdingungsordnungen) um die vorbezeichneten, ungeschriebenen europarechtlichen Erweiterungen ergänzt werden müssen. Darüber hinaus müssen auch die sogenannten nachrangigen Dienstleistungen zwingend im Wege eines "Vergaberecht light" ausgeschrieben werden, bei dem mindestens die vom EuG genannten Bedingungen eingehalten werden.


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