Mit Urteil vom 11. November 2025 hat das Landgericht München I (Az. 42 O 14139/24) ein aufsehenerregendes Zeichen in der Debatte um die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte beim Training und Betrieb von Künstlicher Intelligenz gesetzt. Im Mittelpunkt des Falls stand die Klage der GEMA gegen einen großen KI-Anbieter wegen der Nutzung und Ausgabe bekannter deutscher Songtexte durch Sprachmodelle (LLM) und Chatbots.
Die GEMA hatte festgestellt, dass bestimmte KI-Modelle auf Anfrage Songtexte unter anderem von Herbert Grönemeyer, Kristina Bach und Rolf Zuckowski vollständig oder in weiten Teilen ausgeben, obwohl diese nachweislich urheberrechtlich geschützt und nicht lizenziert sind. Die KI hatte diese Songtexte als Trainingsdaten genutzt und konnte sie später als Antwort auf einfache Nutzeranfragen („Wie lautet der Text von ...?“) originalgetreu wiedergeben.
Der KI-Anbieter argumentierte dagegen, die KI speichere keine konkreten Texte, sondern arbeite nur mit Wahrscheinlichkeiten auf Basis großer Datenmengen. Zudem verwies er auf urheberrechtliche Schranken (Ausnahmen vom Ausschließlichen Nutzungsrecht des Urhebers bzw. der Urheberin), insbesondere zum Text- und Data-Mining.
Das Gericht sah sowohl in der Speicherung („Memorisierung“) der Songtexte im KI-Modell als auch in deren späterer Wiedergabe („Output“) eine Verletzung der ausschließlichen Verwertungsrechte, insbesondere des Vervielfältigungsrechts und des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung. Entscheidend sei, dass die KI-Modelle die Werke im Training vollständig übernommen hätten und diese im Modell reproduzierbar seien. Die Tatsache, dass die KI die Texte nicht als separate Datei, sondern in Form von Parametern oder Wahrscheinlichkeiten speichert, lasse die urheberrechtliche Schutzwürdigkeit nach Ansicht des Gerichts unberührt. Auch die Möglichkeit, die Inhalte auf einfache Nutzereingabe wieder auszugeben, spreche für eine „mittelbare Wahrnehmbarkeit“ und damit für eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung.
Klar abgegrenzt hat das Gericht zudem die Reichweite der sogenannten Text- und Data-Mining-Schranke (§ 44b UrhG). Zulässig sind danach Vervielfältigungen zum Zweck der automatisierten Analyse (z.B. zum Auslesen von Informationen über Häufigkeiten oder Korrelationen) bei der Zusammenstellung und Auswertung von Daten. Das dauerhafte Speichern und spätere Verbreiten von urheberrechtlich geschützten Werken sei hiervon nicht gedeckt. Die Schranke solle Innovation fördern, nicht jedoch die kommerzielle Nutzung fremder Werke. Ebenso wenig lasse sich das Vorgehen über andere urheberrechtliche Ausnahmen oder eine konkludente Einwilligung rechtfertigen. Die Inhaber:innen der Rechte müssten der Verwendung explizit zustimmen.
Das Urteil beschränkt sich in seiner Tragweite keineswegs auf Songtexte oder Musik. Die Grundsätze sind auch auf andere Werke wie literarische Texte, Bilder, journalistische Artikel oder wissenschaftliche Publikationen übertragbar. Entscheidend ist, ob das Werk im Training in das Modell gelangt ist und ob eine Ausgabe (oder Reproduktion) auf Nutzereingabe möglich ist. Somit hat das Urteil Auswirkungen auf alle Anbieter und Betreiber von KI-Lösungen.
Unternehmen, die KI, insbesondere Large Language Models („LLM“), einsetzen, sollten das Urteil zum Anlass nehmen, den Einsatz auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen. Ansonsten drohen Abmahnungen und Schadensersatzforderungen. D.h. konkret:
Das Urteil zur Nutzung von Songtexten durch KI macht deutlich: Künstliche Intelligenz ist kein rechtsfreier Raum. Wer KI entwickelt oder nutzt, muss Urheberrechte beachten und sollte Compliance-Lücken frühzeitig schließen. Inhaber:innen von Rechten erhalten hingegen mehr Kontrolle über die KI-Nutzung ihrer Werke und neue Ansatzpunkte für eine monetäre Nutzung ihrer Werke.