Die in einer solchen Einrichtung anfallenden Abfälle müssen somit nicht als Abfälle aus privaten Haushaltungen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden, sondern können als Abfälle aus einer gewerblichen Anfallstelle auch durch ein privates Entsorgungsunternehmen verwertet werden.
Keine "private Lebensführung" in einer Senioren-Wohnanlage
In dem vom Verwaltungsgericht Koblenz entschiedenen Fall hatte die Betreiberin einer Senioren-Wohnanlage mit 65 Appartements und 12 Pflegeplätzen gegen einen Abfallgebührenbescheid geklagt. Streitentscheidend war letztlich die Frage, ob die Abfälle aus dieser Einrichtung als Abfälle aus einer privaten Haushaltung im Sinne des Abfallrechts einzustufen sind. Das Verwaltungsgericht hat dies verneint. Maßgeblich sei insoweit der Begriff der Abfälle aus privaten Haushaltungen, wie er in § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG verwendet werde. Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne dieser Vorschrift seien solche Abfälle, die regelmäßig in privaten Haushaltungen im Rahmen der üblichen privaten Lebensführung anfielen und entsorgt werden müssten. Von einer privaten Lebensführung im herkömmlichen Sinne - so das Verwaltungsgericht - könne aber selbst bei den in den Appartements untergebrachten Bewohnern nicht ausgegangen werden, da auch hier die Haushaltsführung nicht eigenständig sei, sondern vollständig durch die Betreiberin der Einrichtung bestimmt werde.
§ 2 Nr. 2 GewAbfV unmaßgeblich
Etwas anderes kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Koblenz dabei auch nicht aus § 2 Nr. 2 GewAbfV abgeleitet werden. Zwar schließe der Begriff der Abfälle aus privaten Haushaltungen nach dieser Bestimmung auch Abfälle aus Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens mit ein. In den Vollzugshinweisen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall zur Gewerbeabfälleverordnung würden beispielhaft Senioren- und Altenwohnheime sogar ausdrücklich genannt. Da dem Verordnungsgeber aber die Kompetenz fehle, den gesetzlichen Begriff der privaten Haushaltung zu konkretisieren und auszuweiten, sei § 2 Nr. 2 GewAbfV jedoch unbeachtlich, soweit die darin enthaltene Definition über den Begriff der Abfälle aus privaten Haushaltungen im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG hinausgehe.
Konsequenzen
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz lässt weitreichende Schlussfolgerungen zu: Ob mit der Entsorgung von Abfällen aus dem Bereich der Altenbetreuung und -pflege ein privates Entsorgungsunternehmen beauftragt werden kann, hängt nach dieser Entscheidung ganz allgemein nur davon ab, dass die Abfälle durch das private Entsorgungsunternehmen einer Verwertung zugeführt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG), eine generelle - sofern es eine solche für Abfälle aus privaten Haushaltungen überhaupt gibt, was bekanntlich durchaus umstritten ist - Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG besteht nicht. Sind nämlich nicht einmal die Abfälle aus einer Senioren-Wohnanlage mit Appartements, in denen die Bewohner über einen gewissen Rückzugsbereich verfügen, als private Haushaltungen einzustufen, so muss dies erst recht für Alten- und Pflegeheime gelten, in denen die Bewohner noch stärker in den Heimbetrieb eingebunden sind. Darüber hinaus bestätigt die Entscheidung mit ihren Ausführungen zur Beachtlichkeit des § 2 Nr. 2 GewAbfV zumindest teilweise die allgemein bestehenden Bedenken gegen die Wirksamkeit einzelner Vorschriften der GewAbfV.
Allerdings hat das Verwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung zugelassen. Das letzte Wort bezüglich der in der Entscheidung behandelten Fragen dürfte somit noch ausstehen.