Die Einzelheiten
Gemäß § 613a BGB gehen sämtliche Arbeitsverhältnisse von dem Veräußerer eines Betriebes auf den Erwerber des Betriebes dann über, wenn die Voraussetzungen eines sogenannten Betriebsübergangs vorliegen. Dies ist dann der Fall, wenn der veräußerte Betrieb oder Betriebsteil als geschlossene betriebliche Einheit auf den Erwerber übergeht und bei diesem auch als solche fortbesteht. Dies gilt auch dann, wenn ein Betrieb infolge eines Insolvenzverkaufs auf einen anderen Betriebsinhaber übergeht. In dem nun vom BAG entschiedenen Fall begehrte ein während des Insolvenzverfahrens gekündigter Arbeitnehmer seine Wiedereinstellung, nachdem es im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens überraschend doch noch zu einem Verkauf des Betriebes kam. Das BAG hat zwar offen gelassen, ob Arbeitnehmer außerhalb eines Insolvenzverfahrens einen Wiedereinstellungsanspruch haben, wenn es nach einer wirksamen Kündigung doch noch zu einem Betriebsübergang kommt, jedoch ausdrücklich festgestellt, dass ein Wiedereinstellungsanspruch zumindest dann nicht in Betracht komme, wenn ein Betriebsübergang nach wirksamer Kündigung im Insolvenzverfahren erfolge. In einem solchen Fall überwiegt nach Auffassung des BAG das Interesse an einer beschleunigten und rechtssicheren Abwicklung der Beendigungsstreitigkeiten zwischen den Parteien, wobei es keine Rolle spiele, ob es sich um eine zerschlagende oder sanierende Insolvenz handele. Der klagende Mitarbeiter war seit 1997 als Produktionsarbeiter in dem insolvent gewor denen Unternehmen beschäftigt. Nachdem am 01. Juli 2000 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet wurde, kündigte der Insolvenzverwalter am 27. September 2001 sämtliche Arbeitsverhältnisse mit Wirkung zum 31. Dezember 2001, weil der Betrieb stillgelegt werden sollte. Aufgrund eines am 14. Dezember 2001 geschlossenen Unternehmenskaufvertrages wurde der Betrieb des Unternehmens ab dem 04. Januar 2001 von der Beklagten fortgeführt. Den von dem klagenden Arbeitnehmer geltend gemachten Anspruch auf Wiedereinstellung lehnte das BAG mit der dargestellten Begründung ab.