Dieser Auffassung widersprach das OLG Köln (Urteil vom 18.08.2005, Az.: 7 U 129/04). Im Urkundsverfahren könne der Auftraggeber die Voraussetzung für eine Anfechtung nicht ausreichend belegen. Das OLG führte dann aus, dass die Beschleunigungsvergütungsvereinbarung nicht mit bestimmten einzuhaltenden Fertigstellungsfristen verknüpft gewesen sei, da derartige Einzelfristen vor dem Hintergrund der Komplexität des Bauvorhabens gar nicht möglich gewesen seien. Aufgrund dessen müsse es genügen, wenn der Auftragnehmer nachweise, dass er tatsächlich Beschleunigungsmaßnahmen ausgelöst habe. Dies sei im vorliegenden Fall bereits deshalb anzunehmen, weil auf der Grundlage der Beschleunigungsvereinbarung von dem Auftraggeber ein entsprechender Nachunternehmervertrag abgeschlossen worden sei und zudem feststehe, dass die Bewilligung für zusätzliche Sonn- und Feiertagsarbeit eingeholt worden seien.
Praxistipp
Durch das Urteil wird deutlich, dass es insbesondere für Auftraggeber zwingend erforderlich ist, Beschleunigungsvergütungsvereinbarungen möglichst präzise zu fassen. Insbesondere bedarf es einer exakten Definition der durchzuführenden Maßnahmen sowie einer genauen Darstellung der Ziele, insbesondere einer Vereinbarung verbindlicher Termine.