Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 06.01.2009 ein Schreiben zur Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 1 b) i.V.m. § 6 a) Umsatzsteuergesetz (UStG) für innergemeinschaftliche Lieferung veröffentlicht.
Grundsatz und Ausnahmen
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen handelt es sich um Lieferungen, die in andere Mitgliedstaaten der EU erfolgen. Solche Lieferungen sind für den deutschen Lieferanten unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Liefert z.B. ein Unternehmer einen Gegenstand an einen inländischen Abnehmer, ist dies umsatzsteuerpflichtig. Liefert ein deutscher Unternehmer in einen Drittstaat – z.B. Schweiz oder USA – ist diese Ausfuhrlieferung umsatzsteuerfrei. Der deutsche Gesetzgeber will nicht, dass sich Exporte künstlich verteuern. Was nun die EU betrifft, so besteht seit 1993 der Binnenmarkt. Im Binnenmarkt gilt das Bestimmungslandprinzip. Dies bedeutet, dass Lieferungen deutscher Unternehmer in Deutschland umsatzsteuerfrei sind, aber im Bestimmungsland – z.B. Frankreich oder Italien – Umsatzsteuer erhoben wird. Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung eines deutschen Unternehmers liegt jedoch prinzipiell nur vor, wenn der Gegenstand in ein anderes EU-Land befördert oder versendet wird, der Abnehmer ein Unternehmer ist, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, und der Erwerb des gelieferten Gegenstandes beim Abnehmer der Umsatzsteuer unterliegt (§ 6 a) Abs. 1 UStG). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so muss der deutsche Lieferant die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, auch wenn er sie seinem Abnehmer nicht in Rechnung gestellt hat. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Nichtberechnung der Umsatzsteuer auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Lieferant die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Dann muss der Abnehmer die Umsatzsteuer entrichten.
Beleg- und Buchnachweispflichten
Im Rahmen der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen treffen den Unternehmer umfangreiche Beleg- und Buchnachweispflichten. Der Unternehmer muss nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorlagen. Einzelheiten zum Beleg- und Buchnachweis finden sich in § 17 a) bis c) Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UstDV). Das BMF-Schreiben präzisiert nun unter anderem, wie der Unternehmer diese Beleg- und Buchnachweispflichten zu erfüllen hat. Die Anforderungen, welche die Finanzverwaltung nunmehr an die Beleg- und Buchnachweispflichten stellt, bedeuten für den Unternehmer in der Praxis eher eine Erschwerung. Zwar genießt der gutgläubige Unternehmer, der mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns handelt, Vertrauensschutz. Doch ist Voraussetzung dafür, dass der Unternehmer seine Beleg- und Buchnachweispflichten erfüllt hat.
Fazit
Einen „großen Wurf“ zur Steuervereinfachung oder gar Steuerentlastung stellt das BMF-Schreiben nicht dar. Im Ergebnis wird man wohl festhalten müssen, dass entgegen dem Binnenmarkt-Prinzip der Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten durch das BMF-Schreiben nicht vereinfacht, sondern erschwert wird.