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Hurra, die neuen EU-Schwellenwerte für 2024 und 2025 sind da!
17.11.2023 Markus Figgen, Dr. Wolfgang Kräber, Dr. Rebecca Schäffer, Nils-Alexander Weng

Hurra, die neuen EU-Schwellenwerte für 2024 und 2025 sind da!

Das EU-Vergaberecht nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gilt ausschließlich für die Vergabe von Aufträgen und Konzessionen, deren geschätzter Netto-Auftrags- bzw. Netto-Vertragswert den jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet (§ 106 GWB).

Die entsprechenden EU-Schwellenwerte sind in den EU-Vergaberichtlinien festgelegt. Sie werden alle zwei Jahre von der EU-Kommission überprüft und mit Hilfe von Delegierten Verordnungen angepasst.

Die EU-Schwellenwerte basieren auf den Schwellenwerten des Government Procurement Agreement (GPA). Diese werden in sogenannten „Sonderziehungsrechten“, einer vom IWF geschaffenen, künstlichen Währungseinheit, angegeben. Da sich deren Kurs zum Euro laufend verändert, werden die EU-Schwellenwerte im Turnus von zwei Jahren in Abhängigkeit von den Kursveränderungen an die Sonderziehungsrechte angepasst. Dies ist zuletzt zum Beginn des Jahres 2022 geschehen.

Jetzt hat die EU-Kommission die EU-Schwellenwerte, die für Auftrags- bzw. Konzessionsvergaben maßgeblich sind, die ab dem 01.01.2024 eingeleitet werden, mittels Delegierter Verordnungen vom 15.11.2023 neu festgelegt.

Insoweit hat sie angepasst:

  • die EU-Schwellenwerte aus der Richtlinie 2014/24/EU über die öffentliche Auftragsvergabe (Vergaberichtlinie) mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2495;
  • die EU-Schwellenwerte aus der Richtlinie 2014/25/EU über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (Sektorenrichtlinie) mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2496;
  • die EU-Schwellenwerte aus der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe (Konzessionsrichtlinie) mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2497;
  • die EU-Schwellenwerte aus der Richtlinie 2009/81/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (Richtlinie Verteidigung und Sicherheit) mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2510.

Damit gelten für die beiden anstehenden Jahre 2024 und 2025 nunmehr folgende EU-Schwellenwerte:

Auftrags- bzw. Vertragsart EU-Schwellenwert 2022/2023 EU-Schwellenwert 2024/2025
Bauaufträge 5.382.000 Euro 5.538.000 Euro
Bau- und Dienstleistungskonzessionen 5.382.000 Euro 5.538.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 215.000 Euro 221.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Einrichtungen) 140.000 Euro 221.000 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge (Sektorenbereich / Bereich Verteidigung und Sicherheit) 431.000 Euro 443.000 Euro

 

Die Schwellenwerte für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Vergaberichtlinie bzw. des Anhangs XVII der Sektorenrichtlinie sind nicht an das GPA angeknüpft. Sie verbleiben weiterhin unverändert für öffentliche Auftraggeber bei 750.000 Euro und für Sektorenauftraggeber bei 1.000.000 Euro.

Haben Sie Fragen im Zusammenhang mit der Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen bzw. den neuen EU-Schwellenwerten? Wir beraten Sie gerne!

Autor:innen

Markus Figgen
Köln, Brüssel
Zur Person
Dr. Wolfgang Kräber
Fachanwalt für Vergaberecht / Köln
Zur Person
Dr. Rebecca Schäffer
Köln, Brüssel
Zur Person
Nils-Alexander Weng
Fachanwalt für Vergaberecht / Köln
Zur Person
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