Das BAG hält an seiner Rechtsprechung fest, nach welcher sich die zulässige Bindungsdauer, die durch die Pflicht zur Rückzahlung einer Gratifikation für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb erreicht werden kann, nach Höhe und Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit der Leistung richtet. Im Ausgangsfall war eine Rückzahlungspflicht für die Gratifikation vereinbart worden, sofern das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03. des Folgejahres beendet werden sollte. Die Arbeitgeberin hatte die Hälfte der Gratifikation in der Gesamthöhe eines Bruttomonatsgehaltes im Juni und die andere Hälfte im November ausgezahlt.
Das BAG hat entschieden, dass mit der Zahlung der zweiten Rate im November eine Bindung bis längstens zum Ende des darauffolgenden Quartals erreicht werden könne. Das BAG hat es damit abgelehnt, die Höchstdauer der zulässigen Bindungswirkung auf der Grundlage der Gesamthöhe der geschuldeten Gratifikation zu berechnen. Bei Zugrundelegung der Gesamtgratifikation (ein Monatsgehalt) wäre es nämlich nach ständiger Recht-sprechung möglich gewesen, eine Bindungswirkung über den 31.03. hinaus, nämlich bis maximal zum 30.06., zu erreichen.