In dem Vertragsverletzungsverfahren Rs. C-377/17 gegen die Bundesrepublik Deutschland hat der EuGH in seinem heute verkündeten Urteil die Verbindlichkeit der Mindest- und Höchstsätze der HOAI für unvereinbar mit dem EU-Recht eingestuft. Aus Sicht des EuGH behindern diese in unzulässiger Weise die Niederlassungsfreiheit, weil sie Architekten und Ingenieuren nicht die Möglichkeit gäben, sich über niedrige Preise im Markt zu etablieren. Damit folgt der EuGH dem Votum des Generalanwalts vom 28.02.2019.
In der Begründung geht der EuGH allerdings anders als der Generalanwalt auf die Eignung von Preisvorgaben ein. Staatlich vorgegebene Mindestsätze können demnach grundsätzlich geeignet sein, die Qualität von Planungsleistungen zu sichern. Allerdings bedürfe es dazu einer konsequenten Umsetzung, die auch garantiere, dass es für die verpreisten Leistungen selbst Mindestgarantien für die Qualität gebe. Bei den Planungsleistungen ist die Umsetzung dem EuGH zu widersprüchlich.
Jedenfalls ist Deutschland in Folge dessen gehalten, die Pflicht zur Beachtung verbindlicher Mindest- und Höchstsätze (§ 7 Abs. 1 HOAI) umgehend abzuschaffen. In laufenden Verträgen kann bei Mindestsatzunter- oder Höchstsatzüberschreitungen regelmäßig keine Honoraranpassung mehr verlangt werden. Der Bestand HOAI-konformer Vereinbarungen ist dagegen in aller Regel nicht gefährdet. Die konkreten Folgen wären allerdings für jeden Einzelfall gesondert zu betrachten.
Die HOAI wird nicht als Ganzes vom EuGH beanstandet. Damit stehen weder die Leistungsbilder noch die Honorartabellen als solche zur Diskussion. Inwieweit der Gesetzgeber allerdings Hand an die HOAI legen wird, bleibt abzuwarten. Der EuGH hat womöglich aufgezeigt, wie eine verbindliche Preisorientierung erhalten bleiben kann.
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