Das OLG Stuttgart hat sich in einem Urteil vom 13. August 2015 (Az.: 13 U 28/15) mit dem Thema Instruktionspflichten beschäftigt und hierbei betont, dass ein Instruktionsfehler auch dann vorliegt, wenn eine Betriebsanleitung – z. B. aufgrund ihrer Ausführlichkeit – den Anschein der Vollständigkeit erweckt und hierdurch weitergehende Prüfungen unterbleiben. Kommt es aufgrund der unterlassenen Prüfungen zu einem Schaden, haftet der Hersteller wegen unzureichender Instruktionen. Dies gilt nach Auffassung des OLG Stuttgart auch dann, wenn das Produkt ausschließlich für Fachpersonal bestimmt ist.
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