Anweisung für Massenentlassungen
„1. Dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes ist Rechnung zu tragen. Das bedeutet, dass eine Anzeige nur dann wirksam i.S.d. §§ 17, 18 KSchG erfolgt, wenn das innerbetriebliche Konsultationsverfahren beendet wurde und die Anzeige vor dem Ausspruch der Kündigung erstattet wird.
2. Für die Behandlung anhängiger Verfahren folgt daraus, dass der Arbeitgeber ggf. eine erneute Kündigung auszusprechen hat. Die ursprünglich erstattete Anzeige ist ggf. zu korrigieren bzw. neu zu erstatten.
3. Da die neue Rechtslage in den Übergangsfällen zu einer Verlängerung des Verfahrens führt, ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob von der Zustimmung sowie von der rückwirkenden Zustimmung umfänglich und rasch Gebrauch gemacht werden kann.
4. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit über die geänderte Rechtspraxis auch dezentral informiert werden. Als Basis kann die zentrale Pressemeldung der Bundesagentur für Arbeit (Nr. 12 v. 21.02.2005) herangezogen werden.
5. Eine Anpassung der Arbeitsmittel der Bundesagentur für Arbeit (Merkblätter, Vordrucke etc.) wird zeitnah sichergestellt.“
Diese Handlungsanweisung zeigt, dass die Bundesagentur für Arbeit unmittelbar auf das Urteil des EuGH reagiert hat und auch in derzeit noch laufenden Verfahren die neue Auslegung des Begriffs der „Entlassung“ berücksichtigen wird. Gerade in derzeit anhängigen Verfahren ist daher zu prüfen, ob die erfolgte Anzeige der Massenentlassung vor dem Ausspruch der Kündigungserklärung erfolgte. Ist dies nicht der Fall, ist gegebenenfalls eine erneute Massenentlassungsanzeige und anschließend eine erneute Kündigung vorzunehmen.