Das OLG Köln entscheidet über die Haftung der Anbieter
Jeder kennt Amazon Marketplace – die Verkaufsplattform für kommerzielle und private Anbieter.
Weniger bekannt sind jedenfalls den Kunden die technischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, unter denen Angebote im Marketplace platziert werden können.
Um den Kunden eine bessere Übersichtlichkeit und einen Vergleich mehrerer Anbieter gewähren zu können, werden die von den Verkäufern zur Verfügung gestellten Informationen und Fotos von Produkten auf sog. Produktdetailseiten von Amazon zusammengefasst. Amazon selbst beschreibt dies folgendermaßen:
„Der Katalog von Amazon.de spiegelt die bestmögliche Information zu einem Produkt auf einer Produkt-Detailseite wider.
(…)Eine Produkt-Detailseite im Katalog von Amazon.de enthält nicht nur die Informationen, die ein Verkäufer zu einem Produkt angegeben hat, sondern auch Informationen von anderen Verkäufern zu diesem Produkt.
Dieser Prozess funktioniert automatisch und es gibt keine Garantie für Verkäufer, dass alle Informationen für eine Produkt-Detailseite übernommen werden.“
Bestimmte Produktangaben (wie etwa die Unverbindliche Preisempfehlung (UVP) eines Herstellers) werden ausschließlich von Amazon selbst in das Angebot eingepflegt.
Dieses – auf den ersten Blick vorteilhafte -Verfahren birgt für den gewerblichen Verkäufer jedoch ganz erhebliche Risiken. Dies ist jedenfalls die Schlussfolgerung, die man aus einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln ziehen muss. Der Entscheidung liegt folgendes Angebot zugrunde:
Nach dem Urteil des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 24.4.2015 – 6 U 175/14 (LG Köln) (nicht rechtskräftig)) haftet ein Verkäufer, der seine Produkte über Amazon Marketplace anbietet und dabei die Produktdetailseiten von Amazon nutzt für unzutreffende Angaben, die auf der Produktdetailseite enthalten sind. Dies, obwohl die Angaben nicht von dem konkreten Verkäufer getätigt wurden und dieser die Angaben eventuell noch nicht einmal wahrgenommen hat. Es ist nämlich ohne Weiteres möglich, dass die Inhalte von Produktdetailseiten von anderen Verkäufern oder durch Amazon selbst auch nach der Einstellung des Angebotes durch den Verkäufer geändert werden.
Enthält eine Produktdetailseite unzutreffende Angaben, liegt hierin eine unzulässige irreführende Werbung, die Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche nach sich ziehen kann. Hinzu kommt wie immer die Pflicht zur Erstattung der Abmahnkosten der tätig gewordenen Rechtsanwälte. Bereits diese können einen Betrag von EUR 1.000,- deutlich übersteigen.
In dem konkreten Fall war auf der Produktdetailseite einer Markenuhr eine UVP angegeben, die nach der Auffassung des OLG Köln keine Gültigkeit mehr besaß. Auch insoweit enthält das Urteil des OLG Köln einen wichtigen Hinweis:
Nach der Auffassung des OLG Köln, ist eine Preisempfehlung eines Herstellers nämlich in dem Moment entfallen,
„wenn ein nicht in aktuellen Katalogen gelistetes Uhrenmodell nach Auskunft des Herstellers „nicht mehr zum aktiven Sortiment gehört, aber Bestandteil des Gesamtsortiments bleibt”
Anders formuliert: Wird ein Produkt von dem Hersteller, obwohl es noch lieferbar ist, nicht mehr aktiv angeboten, so darf auch die ursprüngliche Preisempfehlung des Herstellers von dem Handel nicht mehr als Werbeargument genutzt werden. Ein Produkt, welches nicht mehr in den aktuellen Preislisten des Herstellers geführt wird, darf damit nicht mehr unter Angabe der UVP geführt werden. Geschieht dies doch, liegt hierin ein Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung in § 5 UWG, für die der jeweilige Verkäufer als „Täter“ haftet.
Einer Haftung können die Verkäufer nur durch eine regelmäßige Kontrolle der Inhalte auf den Produktseiten entgehen. Das OLG Köln hierzu:
„..dementsprechend obliegt es (…) ihr als Anbieterin, die für ihr Angebot angezeigten Produktinformationen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen und zu kontrollieren.“
Völlig offen bleibt dabei allerdings, in welchen Abständen eine Überprüfung der Produktdetailseiten erfolgen muss. Ebenso ist unklar, welche Handlungen der Verkäufer vornehmen muss, wenn er eine Unrichtigkeit in den Produktdetailseiten erkennt oder vermutet.
Allen Verkäufern auf Amazon Marketplace ist daher dringend zu folgendem Verhalten zu raten:
- Ständige Überprüfung der Richtigkeit der Produktinfos auf den Produktdetailseiten. Ob die Prüfung im Abstand von nur wenigen Tagen oder aber Wochen erfolgen muss, könnte dabei auch von der Größe des Unternehmens/der Anzahl eingestellter Produkte im Sinne einer Zumutbarkeitsbewertung abhängen
- Interne Dokumentation, dass und wann Prüfungen erfolgt sind
- Im Falle einer (vermuteten) Unrichtigkeit sofortige Aufforderung an Amazon zur Löschung mit sehr kurzer Fristsetzung von 1-2 Tagen
- Erfolgt keine Änderung, so sollte das Produkt bzw. – falls möglich – die Produktdetailseite zur Vermeidung einer Haftung aus dem eigenen Angebot auf Amazon Marketplace entfernt werden
Das letzte Wort wird hierzu der BGH haben. Hierzu werden wir unsere Leser auf dem Laufenden halten.