Aufwand für Gewässersanierung hängt maßgeblich von Behördengoodwill ab
Bleibt es bei der im Entwurf vorliegenden Verordnung, sind Sanierungspflichtige für die Zulassung weniger weitreichender Sanierungsmaßnahmen auf das Wohlwollen der Behörde angewiesen. Diese kann im Einzelfall einer vorzeitigen Beendigung der Sanierungsmaßnahmen zustimmen, wenn das Sanierungsziel mit verhältnismäßigen Mitteln nicht erreichbar ist und auf andere Weise, insbesondere durch Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen, die von der Grundwasserverunreinigung ausgehenden Gefahren beseitigt werden. Ungeachtet dieser Öffnungsklausel steht zu befürchten, dass Behörden die Unterschreitung der außerordentlich niedrig liegenden Geringfügigkeitsschwellenwerte als Regelfall ansehen und bisher wesentliche Gesichtspunkte für die Bestimmung des Sanierungsziels, insbesondere die jeweilige Grundwasserbewirtschaftung, auf der Strecke bleiben. Zumindest ist erhöhter Begründungsaufwand bei beabsichtigten Abweichungen von den Geringfügigkeitsschwellenwerten vorgezeichnet. Abzuwarten bleibt, inwieweit der Verordnungsentwurf als Folge der Anhörung der beteiligten Kreise, insbesondere der betroffenen Industrie, noch Abänderungen erfährt.