RV-Nachhaltigkeitsgesetz
Die mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz verabschiedeten Regelungen sind zum 01.01.2004 in Kraft getreten. Das Gesetz sieht u.a. vor, dass die Altersgrenzen für den frühestmöglichen Beginn der vorzeitigen Altersrente nach Inanspruchnahme von Altersteilzeit (oder bei Arbeitslosigkeit) auf das 63. Lebensjahr schrittweise angehoben werden. Von dieser Anhebung sind Versicherte ab dem Jahrgang 1946 und jüngere Versicherte betroffen. Die Anhebung der Altersgrenze von 60 auf nunmehr 63 Jahre erfolgt in Monatsschritten, d.h. im Januar 1946 Geborene sollen die Altersrente frühestens mit 60 Jahren und 1 Monat beziehen können, im Februar 1946 Geborene frühestens mit 60 Jahren und 2 Monaten usw.
Vertrauensschutz nach dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz genießen die Versicherten, die
vor dem 01.01.1942 geboren sind
und
vor dem 01.01.2004 rechtsverbindlich über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
disponiert haben, z.B. durch Abschluss eines Vertrages über Altersteilzeitarbeit oder eines Aufhebungsvertrages oder am 01.01.2004 arbeitslos sind. Allein das Stellen eines entsprechenden Antrages an Arbeitgeber reicht hingegen nicht aus.