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Eintrag
Grüße zum Neujahr für Abfallerzeuger und Entsorger: Verwertbare Abfälle dürfen seit dem 01.01.2024...
12.01.2024 Dr. Theresa Dilg, Dr. Michael Gayger

Grüße zum Neujahr für Abfallerzeuger und Entsorger: Verwertbare Abfälle dürfen seit dem 01.01.2024 nicht mehr auf Deponien abgelagert werden!

Zum Jahresanfang 2024 sind wesentliche Neuerungen in der Deponieverordnung (DepV) in Kraft getreten: Zukünftig ist insbesondere die Ablagerung von verwertbaren Abfällen auf Deponien generell verboten. Abfallerzeuger aus Industrie und Gewerbe, die bislang Abfälle auf Deponien entsorgt haben, sollten ebenso wie Entsorgungsunternehmen und Deponiebetreiber für sie daraus folgende Konsequenzen prüfen.

Hintergrund

Ab 01.01.2024 gilt ein Ablagerungsverbot auf Deponien für Abfälle, die zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling getrennt gesammelt wurden, sowie für Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden können. Dies regelt der neu eingeführte § 7 Abs. 3 DepV. Erfasst werden danach grundsätzlich alle verwertbaren Abfälle.

Für wen gilt die Neuregelung?

Die Regelung richtet sich an alle Abfallerzeuger und Abfallbesitzer, die bisher die genannten Abfälle einer Deponie zur Ablagerung zugeführt haben oder dies zukünftig planen. Gerade im industriellen Bereich, aber auch etwa im Baugewerbe, stellt die Entsorgung verschiedener Abfallströme über Deponien (bislang) den bevorzugten oder teilweise auch den einzigen Entsorgungsweg dar.

Was droht bei Verstößen?

Neben einer möglichen Durchsetzung des neuen Ablagerungsverbots durch Verwaltungsbehörden können bei Verstößen gegen die neuen Regelungen auch Bußgelder verhängt werden. Derartige Bußgelder können sich nicht nur an die handelnden Personen selbst richten, sondern auch an das Unternehmen sowie die dort verantwortlichen Personen auf Ebene der Geschäftsleitung.

Gelten Ausnahmen? Unter welchen Voraussetzungen?

Mit dem neuen grundsätzlichen Ablagerungsverbot hat der Gesetzgeber verschiedene Ausnahmetatbestände geschaffen. Es bestehen jedoch einige praktische Hürden dafür, dass sich betroffene Abfallerzeuger und Abfallbesitzer auf diese Ausnahmen berufen können, und – wie bei neuen Vorgaben aktuell nicht unüblich – auch mögliche Rechtsunsicherheiten.

Derjenige, der sich auf einen Ausnahmetatbestand berufen möchte, muss dies jeweils im Einzelfall prüfen. Zu den praktisch bedeutsamen Ausnahmetatbeständen gehören:

  • Ein Ausnahmetatbestand für Abfälle, bei denen eine Ablagerung auf Deponien den Schutz von Menschen und Umwelt am besten oder in gleichwertiger Weise wie eine mögliche Verwertung gewährleistet. Hier wird zusammengefasst die „Umweltbilanz“ der jeweiligen Entsorgungswege gegenübergestellt.
  • Ferner kann eine Ausnahme unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gegeben sein, insbesondere bei fehlender technischer Machbarkeit und bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.

Dabei bedarf jeder konkrete Fall bzw. konkrete Abfallstrom einer individuellen Prüfung. So reicht beispielsweise eine allgemeine Kostensteigerung für die Wahl eines alternativen Verwertungswegs regelmäßig nicht aus, um die wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Deponieverbots begründen zu können. Andererseits können im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, auf deren Grundlage eine solche Ausnahme angenommen werden kann. Entsprechende Fallgruppen werden sich in der Rechtsprechung und der Praxis aber voraussichtlich erst herausbilden und sind vom Gesetzgeber nicht näher bestimmt worden.

Um gar nicht erst in den Anwendungsbereich des Deponieverbots für verwertbare Abfälle zu fallen, wird in manchen Fällen zukünftig voraussichtlich auch eine Verwertung von Abfällen auf Deponien anstelle einer Ablagerung als Beseitigungsverfahren in Betracht gezogen werden. Denn eine Verwertung von Abfällen auf Deponien (z.B. im Deponiebau mit der Errichtung von Fahrstraßen oder zur Profilierung des Deponiekörpers) bleibt grundsätzlich weiterhin möglich.

Fazit und Handlungsempfehlung

Abfallerzeuger und Entsorger sollten prüfen, inwiefern bislang von ihnen auf Deponien abgelagerte Abfälle unter das neue Ablagerungsverbot fallen. Soweit danach verwertbare Abfälle weiter und zukünftig auf Deponien zur Ablagerung gebracht werden sollen, sollte das Vorliegen eines jeweiligen Ausnahmetatbestands untersucht und dokumentiert werden. Im Einzelfall kann gerade bei Abgrenzungsschwierigkeiten auch eine Abstimmung mit den zuständigen Behörden geboten sein.

Mit Blick auf zukünftige Abfallströme sollte aus Compliance-Gesichtspunkten vor einer Entscheidung über eine Deponierung ein entsprechender Prüfprozess im Unternehmen implementiert werden. Im Übrigen sollten, auch unter Berücksichtigung der jeweiligen Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkte, alternative Entsorgungswege für bislang auf Deponien abgelagerte Abfallströme erwogen werden.

Haben Sie Fragen zu dem neuen § 7 Abs. 3 DepV oder weiteren abfallrechtlichen Themen? Wir beraten Sie jederzeit gerne!

In diesem Sinne wünschen wir Ihnen einen guten Start ins neue Jahr!

Autor:innen

Dr. Theresa Dilg
Köln, München
Zur Person
Dr. Michael Gayger
Köln, Hamburg
Zur Person
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© avocado rechtsanwälte Berlin Frankfurt Hamburg Köln München Brüssel

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