Der Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an einen zulässigen Werbeanruf gegenüber einem Gewerbetreibenden, dem keine ausdrückliche Einwilligung vorangegangen ist, präzisiert. Die vom Gesetz geforderten konkreten Hinweise auf das Interesse des Gewerbetreibenden an einem solchen Werbeanruf müssen danach so deutlich vorliegen, dass der Werbende auf ein konkretes Interesse an einer bestimmten Werbung schließen kann.
Urt. v. 20.09.2007, Az.: I ZR 88/05 – Suchmaschineneintrag
Praxistipp:
Die Planung von Werbemaßnahmen gegenüber Gewerbetreibenden ohne ausdrückliche Einwilligung des Empfängers erfordert große Sorgfalt. Nur eine starke Orientierung an den erkennbaren Interessen der Adressaten schafft die Möglichkeit, dass im Streitfall die Werbemaßnahme einer rechtlichen Prüfung standhält.
Einzelheiten:
Der Betreiber einer Internetsuchmaschine mit einem eigenen Unternehmensverzeichnis hatte einen Kunden, der das kostenlose Basisangebot in Anspruch genommen hatte, wegen der Überprüfung seiner Daten angerufen und gleichzeitig für die Umwandlung des bis dahin kostenlosen Eintrages in einen erweiterten entgeltlichen Eintrag geworben. Der Bundesgerichtshof hatte über die Rechtmäßigkeit dieser Werbemaßnahme zu entscheiden.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist ein solcher Anruf nicht zulässig. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Werbeanrufe bei Unternehmen wettbewerbswidrig sein können, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Zwar sei ein Werbeanruf im geschäftlichen Bereich bereits dann zulässig, wenn aufgrund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran zu vermuten sei. Dies sei bei dem beanstandeten Anruf aber nicht der Fall gewesen. Eine Telefonwerbung, mit der zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung verbunden ist, sei für den Anzurufenden unzumutbar belästigend gewesen. Das werbetreibende Unternehmen habe nicht mit einem besonderen Interesse des Unternehmens daran rechnen können, gegen Vergütung mit einem erweiterten Eintrag aufgeführt zu sein.
Anmerkungen:
Der Bundesgerichtshof interpretiert die gesetzlichen Regelungen zur Zulässigkeit von Werbeanrufen bei Gewerbetreibenden sehr restriktiv. Die Rechtsprechung fordert Umstände, die ganz konkret auf ein Einverständnis mit der geplanten Werbemaßnahme hindeutet. Faktisch fordert der Bundesgerichtshof damit entgegen des Gesetzeswortlautes („mutmaßliche Einwilligung“) eine konkludente Einwilligung des Adressaten.