GmbH-Reform verabschiedet
Mit Beschluss vom 26.06.2008 hat der Bundestag nun die lang erwartete und viel diskutierte GmbH-Reform verabschiedet. Das Inkrafttreten des Gesetzes wird für Oktober/November erwartet, wobei allerdings noch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist.
Dem jetzigen Beschluss vorausgegangen waren mehrere unterschiedliche Gesetzentwürfe, die unter anderem auch durch die starke Konkurrenz der Limited zur deutschen GmbH angestoßen wurden.
Ziele der Reform sind:
- Die Beschleunigung von Unternehmensgründungen
- Die Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform
- Die Bekämpfung von Missbräuchen
Eckpunkte der Reform sind:
- Künftig wird es eine Einstiegsvariante der GmbH geben, die sogenannte haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Auch hierbei handelt es sich um eine GmbH, diese kann allerdings ohne ein bestimmtes Mindeststammkapital gegründet werden. Diese GmbH darf ihre Gewinne dann solange nicht voll ausschütten, bis das Mindeststammkapital der normalen GmbH nach und nach angespart wird. Das Stammkapital bleibt im Übrigen, nachdem über lange Zeit in den bisherigen Entwürfen eine Senkung auf 10.000,- Euro vorgesehen war, unverändert bei 25.000 Euro.
- Geschäftsanteile können künftig auf jeden vollen Eurobetrag lauten und leichter aufgeteilt, zusammengelegt und an Dritte übertragen werden.
- Durch die Regelung der verdeckten Sacheinlage im Gesetz werden Rechtsunsicherheiten im Bereich der Kapitalaufbringung beseitigt. Dieses Rechtsinstitut, das bislang im Wesentlichen auf der Rechtsprechung basiert, führte in der Vergangenheit oft zu großen Unsicherheiten. Wurde hiernach bei Gründung der GmbH nach Ansicht der Rechtsprechung eine Sacheinlage geleistet, ohne dass diese als solche ausgewiesen wurde, konnte dies dazu führen, dass die Einbringung der Sache unwirksam war und die Einlage erneut geleistet werden musste. Künftig wird es hier nur noch eine Differenzhaftung geben, falls der Wert der eingebrachten Sache die Bareinlageverpflichtung nicht erreicht, die Einbringung als solche bleibt wirksam.
- Für unkomplizierte Standardgründungen von GmbHs werden künftig Musterprotokolle zur Verfügung gestellt, deren Verwendung zu Kostenersparungen führt. Eine notarielle Beurkundung wird entgegen den Vorentwürfen des Gesetzes allerdings erforderlich bleiben.
- Die Registereintragungen für die GmbH-Gründung sollen insgesamt durch verschiedene Maßnahmen vereinfacht werden.
- Deutsche Gesellschaften hatten bislang, im Gegensatz zu vielen anderen europäischen Gesellschaften, keine Möglichkeit, ihren Sitz ins Ausland zu verlegen. Nach der GmbH-Reform kann nun ein Verwaltungssitz im Ausland gewählt werden (siehe hierzu auch den Beitrag zur Sitzverlegung).
- Künftig gilt nur noch derjenige als Gesellschafter, der in die Gesellschafterliste eingetragen wird. Diese Gesellschafterliste soll künftig auch als Anknüpfungspunkt für die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen dienen. Durch diese Regelungen sollen auch der Erwerb von Gesellschaften vereinfacht werden.
- Das Cash-Pooling, bei dem Finanzmittel von Tochtergesellschaften meist an die Muttergesellschaft zu einem gemeinsamen Cash-Management zusammengeführt werden, wird durch die Reform gesichert. Obwohl dieses Verfahren oftmals als sinnvolle Methode der Konzernfinanzierung angesehen wird, entstanden hier in der Vergangenheit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Unsicherheiten im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit. Künftig wird es eine bilanzielle Betrachtung geben, so dass das Cash-Pooling solange zulässig bleibt, solange der Gegenleistungs- oder Rückerstattungsanspruch der Gesellschaft vollwertig und durchsetzbar ist.
- Auch die Regeln zum Eigenkapitalersatzrecht werden in dem Entwurf erheblich vereinfacht und dereguliert. Künftig werden Darlehen von Gesellschaftern an Ihre GmbH nicht mehr danach unterschieden, ob sie echte Darlehen oder Eigenkapitalersatz sind, allerdings werden Gesellschafterdarlehen künftig grundsätzlich in der Insolvenz der Gesellschaft als nachrangig behandelt.
- Die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaften soll dadurch beschleunigt werden, dass künftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden muss. Ist unter dieser Anschrift eine Zustellung nicht möglich, kann leichter eine öffentliche Zustellung durchgeführt werden. Dies bringt eine erhebliche Vereinfachung für Gläubiger mit sich.
- Im Fall der Führungslosigkeit der Gesellschaft sind künftig auch die Gesellschafter verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, dieser kann demnach nicht mehr durch das „Abtauchen“ der Geschäftsführer umgangen werden.
- Die bisherigen Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden um einige Verurteilungen erweitert, so dass zum Geschäftsführer nicht mehr bestellt werden kann, wer gegen zentrale Bestimmungen des Wirtschaftsstrafrechts verstoßen hat.
Das Gesetz, das oftmals als „Jahrhundertreform“ bezeichnet wird, wird, wenn es in dieser Form den Bundesrat passiert, zu zahlreichen Auswirkungen in der Praxis führen, die zu berücksichtigen sind.
Über das Gesetzgebungsverfahren werden wir weiter informieren.
Übernimmt der Verkäufer von Geschäftsanteilen an einer GmbH eine Garantie dafür, dass in einem vor dem Verkauf liegenden vertraglich vereinbarten Zeitpunkt außerhalb des ordentlichen Geschäftsverlaufs keine Verbindlichkeiten zu Lasten der GmbH gegenüber Dritten eingegangen wurden, haftet der Verkäufer verschuldensunabhängig für den eingetretenen Schaden, welcher der GmbH durch Beratungskosten für die Abwicklung/ Übertragung von Pensionsverpflichtungen sowie den Verkauf seiner Geschäftsanteile entstanden sind.