In dem zuvor abgeschlossenen Anhörungsverfahren sind von Seiten verschiedener Verbände massive rechtliche Bedenken gegen das Papier vorgetragen worden. Ungeachtet dessen sind viele der problematischen Passagen der Vollzugshilfe allerdings unverändert geblieben.
Die Frage, ob und inwieweit die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung bei grenzüberschreitenden Transporten von Abfällen Anwendung finden, ist aus den Vollzugshinweisen ausgeklammert worden. Diese Frage war und ist unter den beteiligten Bundesländern streitig. Dies hat dazu geführt, dass die LAGA zur Anwendbarkeit der Gewerbeabfallverordnung auf Im- und Exporte einen gesonderten Beschluss gefällt hat. Hierbei hat die Mehrheit der Bundesländer dafür votiert, die Gewerbeabfallverordnung auch bei grenzüberschreitender Entsorgung anzuwenden. Wir halten den Beschluss und seine Begründung für europa- und bundesrechtswidrig.