Wir halten die Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung in weiten Teilen für rechtswidrig. Exemplarisch zu nennen sind insoweit die Ausführungen zur Anwendung der Verordnung bei grenzüberschreitender Verwertung, zum Umgang mit dem Abfallschlüssel 19 12 12, zu den Sortiervorgaben im Rahmen des § 3 Abs. 2 GewAbfV, insbesondere im Hinblick auf die Produktion von Ersatzbrennstoffen sowie die Überlegungen der LAGA zur kommunalen Zwangstonne des § 7 GewAbfV. In diesem Zusammenhang haben die Vertreter der LAGA die im Anhörungsverfahren geäußerte Kritik allem Anschein nach "berücksichtigt". Die Begründung zur Zwangstonne wurde ausgetauscht. Deren grundsätzliche Notwendigkeit wird zwischenzeitlich nicht mehr auf eine von der LAGA vermutete "gesetzliche Vermutung", sondern auf eine "von der allgemeinen Lebenserfahrung getragenen Überzeugung des Verordnungsgebers" gestützt. Die Begründung spricht für sich.