Außerdem soll die Sonderregelung für Arbeitnehmer ab dem 52. Lebensjahr, die schon jetzt ohne Einschränkung befristet eingestellt werden können, bis zum 31.12.2007 verlängert werden. Das Gleiche gilt für die Regelung, dass Arbeitgebern, die ältere Arbeitnehmer einstellen, die Beiträge zur Sozialversicherung erstattet werden können.
Beide Vorhaben sind aus beschäftigungspolitischer Hinsicht zu begrüßen. Auch wenn der Zeitraum von zwei Jahren recht lang erscheint, führt diese Lockerung der Befristungsregeln zu einer erhöhten Flexibilisierung der Arbeit und zur Minimierung von Risiken bei der Einstellung. Denn die Regelung kann dazu beitragen, das Risiko einer unzulässigen Befristung von Arbeitsverträgen mit Arbeitnehmern, die vor mehr als zwei Jahren schon einmal bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt waren –evtl. sogar unter einer anderen Firma- zu minimieren. So kommt es in der Praxis häufig vor, dass mit Arbeitnehmern in Unkenntnis ihres oftmals lang zurückliegenden Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen wird und sich der Arbeitnehmer später (zu Recht) auf eine unbefristete Einstellung beruft. Zumindest kann diese Problematik für die befristeten Arbeitsverhältnisse mit den Arbeitnehmern ausgeschlossen werden, deren Arbeitsverhältnis bereits vor mehr als zwei Jahren beendet worden ist. In den Personalabteilungen der Unternehmen müsste dann vor Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnis nur noch geprüft werden, ob innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bestanden hat. Bisher gibt es eine solche zeitliche Einschränkung des Vorbeschäftigungszeitraums nicht.
Die zweite Regelung soll einen Anreiz für die Unternehmen bieten, ältere Arbeitnehmer zu beschäftigen. Hier ist aber unbedingt darauf hinzuweisen, dass fundierte verfassungs- und gemeinschaftsrechtliche Bedenken gegen die Möglichkeit der unbeschränkten sachgrundlosen Befristung älterer Arbeitnehmer erhoben werden und die Ausübung dieses gesetzlichen Rechts für den Arbeitgeber deshalb erheblich risikobehaftet ist. Der EuGH wird demnächst in der Rechtssache C-144/04 „Mangold“ nach einer Vorlage des Arbeitsgerichts München genau zu dieser Frage urteilen. Wir werden zum Ergebnis selbstverständlich in unserem Newsletter berichten.
Eine weitere Gesetzesänderung betrifft die Pflicht, sich frühzeitig arbeitslos zu melden (§ 37b SGB III). Diese Verpflichtung besteht künftig drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es sei denn, der Arbeitnehmer erhält später von der Beendigung Kenntnis. Eine verspätete Arbeitslosmeldung soll zudem nicht mehr mit einem bestimmten Geldbetrag pro Tag der Verspätung, sondern generell mit einer einwöchigen Sperrzeit sanktioniert werden.