Das Artikelgesetz ist am 01. Juli 2005 in Kraft getreten. Es enthält unter anderem Änderungen verschiedener umweltrelevanter Regelwerke, so zum Beispiel des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, der Chemikalien-Verbotsverordnung und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV). Exemplarisch kann auf die folgenden Punkte hingewiesen werden:
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
Unabhängig von der für die voraussichtlich neue Legislaturperiode im Sommer 2006 anstehenden umfassenden Überarbeitung der Vorschriften zur abfallrechtlichen Überwachung wird ein Teil der geplanten abfallrechtlichen Verfahrensänderungen bereits durch das Bürokratieabbaugesetz vorweg genommen. Besonders praxisrelevant sind hierbei die Änderungen im Bereich der §§ 19 und 20 KrW-/AbfG. Danach wird für die gewerblichen und industriellen Abfallerzeuger die Pflicht zur Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und Abfallbilanzen aufgehoben. Sie können auf freiwilliger Basis weitergeführt werden. Mittelbare bzw. inhaltliche Verpflichtungen bestehen lediglich dann noch, wenn Konzepte und Bilanzen zum Ersatz von Nachweisen nach den §§ 44 und 47 KrW-/AbfG verwendet werden. Der damit verbleibende Rest an Konzept- und Bilanzierungspflichten auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes wird dann voraussichtlich mit der für 2006 anstehenden Novelle der Nachweisführungsvorschriften ebenso aufgehoben werden wie die Abfallwirtschaftskonzept- und -Bilanzverordnung. Wir haben es also mit einem sukzessiven Bürokratieabbau zu tun.
Die Konzept- und Bilanzpflichten für die entsorgungspflichtigen Körperschaften bleiben bestehen.
Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung wird durch das Bürokratieabbaugesetz dahingehend ergänzt, dass die Einschränkung der Inverkehrbringensverbote des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ChemVerbotsV über den bisherigen Wortlaut hinaus nicht nur die Abfallbeseitigung, sondern auch die ordnungsgemäße und schadlose Abfallverwertung in einer dafür zugelassenen Anlage erfasst. In der Begründung hierzu wird ausgeführt, dass die Änderungen in der Chemikalien-Verbotsverordnung eine schnellere Verwirklichung innovativer Techniken in der Abfallverwertung ermöglichen soll. Spezielle Ausnahmeregelungen im Anhang zur Verordnung sind damit für innovative Verwertungsverfahren für schadstoffhaltige Abfälle nicht mehr erforderlich. In der Begründung wird allerdings ebenfalls betont, dass sich die allgemeine Ausnahme für die Abfallverwertung nur auf zugelassene Anlagen bezieht. Für Verwertungsmaßnahmen außerhalb solcher Anlagen, zum Beispiel auf Flächen, gelte sie nicht. Unberührt blieb insoweit auch die Geltung des § 1 Abs. 1 ChemVerbotsV für die aus der Verwertung entstandenen Recyclingprodukte.
Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
§ 2 Abs. 1 9. BImSchV wird durch das Gesetz um eine Regelung ergänzt, ausweislich derer auch derjenige Träger eines Vorhabens sein kann, der nicht beabsichtigt, die Anlage zu errichten oder zu betreiben. Ausweislich der Begründung soll damit die Übertragbarkeit von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen und Vorbescheiden vereinfacht werden. Namentlich werden hierbei Standort-Entwicklungsgesellschaften genannt, die die konkrete Anlage weder selbst errichten noch betreiben werden.