Nunmehr gelten ähnliche Regelungen auch für Inländer.
§ 8 a KStG ist neu gefasst worden:
„Vergütungen für Fremdkapital, das eine Kapitalgesellschaft nicht nur kurzfristig von einem wesentlich beteiligten Anteilseigner erhalten hat, sind grundsätzlich vGA, wenn die Vergütungen mehr als 250.000,- EUR betragen. Dazu rechnen auch Vergütungen für Fremdkapital, das die Kapitalgesellschaft von einer dem Anteilseigner nahestehende Person oder von einem Dritten erhalten hat, der auf den Anteilseigner oder auf eine nahestehende Person des Anteilseigners zurückgreifen kann.“
Wesentlich beteiligt ist man bei einer Beteiligung von mehr als 25 % und zwar mittelbar oder unmittelbar.
Für die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen unterteilt der Gesetzgeber die Vergütungen in nicht bruchteilsmäßig bemessene Vergütungen und in bruchteilsmäßige Vergütungen. Ist die Vergütung für das Fremdkapital nicht in einem Bruchteil des Kapitals bemessen, gilt die Freigrenze von 250.000,00 EUR.
Besteht die Vergütung für das Fremdkapital für einen Bruchteil des Kapitals, erfolgt die Umqualifizierung in den vGA, wenn das Fremdkapital das 1,5-fache des anteiligen Eigenkapitals des Anteilseigners übersteigt (safe haven).
Das Eigenkapital ist wie folgt zu ermitteln:
Gezeichnetes Kapital
abzüglich ausstehender Einlagen
abzüglich der Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft
zuzüglich Kapitalrücklage
zuzüglich Gewinnrücklage
zuzüglich Gewinnvortrag
zuzüglich Jahresüberschuss
abzüglich Verlustvortrag
abzüglich Jahresfehlbetrag
zuzüglich Hälfte der Sonderposten mit Rücklagenanteil
Gestaltungstipp
Die Darlehensmittel der Bank werden in der Regel zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagegütern benötigt. Hier könnte ein wesentlich beteiligter Gesellschafter, der sich für dieses Darlehen wegen fehlender Sicherheit in der GmbH verbürgen muss (Achtung, dieser Vorgang unterfällt dann § 8 a KStG), das Anlagegut herstellen oder erwerben und im Rahmen einer Betriebsaufspaltung an die Kapitalgesellschaft verpachten. Wird für die Finanzierung der Anschaffungs- und Herstellungskosten das Bankdarlehen benötigt, könnte der Gesellschafter dieses Darlehen aufnehmen. Dies würde alle Probleme im Zusammenhang mit § 8 a KStG vermeiden.