Auch wenn Solarenergieanlagen nach der geltenden Landesbauordnung in einem Bundesland von der Baugenehmigungspflicht ausgenommen sind, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass für das Anbringen einer solchen Solarenergieanlage an einem Gebäude keine Baugenehmigung erforderlich ist. Diese Schlussfolgerung wird man aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.09.2010 ziehen müssen.
Erzeugung für den Eigenbedarf eventuell ausschlaggebend
In dem entschiedenen Fall (Az. 7 B 985/10) hatte der Eigentümer einer Reithalle um einstweiligen Rechtschutz gegen eine behördliche Nutzungsuntersagung nachgesucht. Er hatte auf dem Dach der Reithalle eine Photovoltaikanlage installiert, ohne eine Baugenehmigung einzuholen. Das Oberverwaltungsgericht ist von einem Genehmigungserfordernis ausgegangen und hat den einstweiligen Rechtschutz folgerichtig versagt. Ausschlaggebend war für das Gericht dabei, dass der in der Anlage gewonnene Strom nicht in der Halle verbraucht, sondern in das öffentliche Stromnetz gegen Vergütung eingespeist wurde. Durch das Anbringen einer Energieerzeugungsanlage, die nicht den eigenen Bedarf decken soll, werde eine Nutzungsänderung der Reithalle herbeigeführt, die von der Befreiungsvorschrift der Landesbauordnung für Solarenergieanlagen nach Wortlaut und Systematik nicht mit abgedeckt werde. Gänzlich genehmigungsfrei sei die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf einem bestehenden Gebäude vielmehr nur dann, wenn der gewonnene Strom in dem Gebäude selbst verbraucht werde und damit der Hauptnutzung des Gebäudes diene. Dann liege nämlich keine Nutzungsänderung in Bezug auf das Gebäude vor.
Differenzierte Betrachtung des Einzelfalls erforderlich
Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass bei den Befreiungsvorschriften der Landesbauordnungen zur Baugenehmigungsbedürftigkeit von Vorhaben der Teufel im Detail steckt. Somit wird man gerade bei der Errichtung von Solarenergieanlangen an Gebäuden sorgfältig und einzelfallbezogen prüfen müssen, ob das Einholen einer Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht.