Offensichtlicher Verstoß gegen Wirtschaftlichkeit erforderlich
Das Oberverwaltungsgericht ließ offen, ob der Landkreis bei der Vergabe des Entsorgungsauftrages gegen das Vergaberecht verstoßen hat. Ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht zur öffentliche Ausschreibung führe aber nur dann zur Unwirksamkeit der Gebührensatzregelung, wenn sich die Kommune bei der Auftragsvergabe offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und die Kosten dadurch eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten. Ob dies der Fall sei, könne etwa anhand eines Vergleichs mit den Gebührensätzen anderer rheinland-pfälzischer Kommunen ermittelt werden. Allein aus der Erhöhung des Gebührensatzes um 28 % könne nicht auf eine grobe Unangemessenheit der Kosten geschlossen werden, zumal der Landkreis nachgewiesen habe, dass die Erhöhung maßgeblich auf den gestiegenen Kosten der Abfalldeponierung und nur in geringem Umfang einer Steigerung des Entgelts des beauftragten Unternehmens beruhte. Eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Mit der Entscheidung bleibt das Oberverwaltungsgericht der Linie seiner jüngeren Rechtsprechung treu, nachdem es zunächst lange Zeit die Auffassung vertreten hatte, dass eine rechtlich gebotene, aber unterbliebene Ausschreibung letztlich zur Nichtigkeit der Gebührensatzung führe. Auch die Oberverwaltungsgerichte Münster, Lüneburg und Schleswig gehen grundsätzlich nicht davon aus, dass eine fehlende Ausschreibung automatisch die Rechtswidrigkeit der Gebührensatzung bewirkt – sie messen die Entgelte, die dem privaten Auftragnehmer zur Aufgabenerfüllung gezahlt werden, jedoch am Maßstab des öffentlichen Preisrechts und gelangen auf diese Weise nicht selten zu der Feststellung, dass die Gebührensätze rechtswidrig und die Gebührenbescheide aufzuheben sind.