Die Vergabekammer Baden-Württemberg hat in einer Entscheidung vom 18.02.2011 (1 VK 2/11) erstmalig explizit den Bestimmungen über die Fachlosaufteilung bieterschützende Wirkung auch zugunsten von Großunternehmen zuerkannt. In der Sache hatte ein Landkreis im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens die Leistungen zur Sammlung und zum Transport von Hausmüll, Altpapier, Bioabfall und Sperrmüll in einem Los ausgeschrieben. Den Umstand der mangelnden Fachlosaufteilung rügte ein großes deutsches Entsorgungsunternehmen, welches bisher die Haus- und Sperrmüllabfuhr im betroffenen Landkreis erbracht hatte. Durch die Zusammenfassung seiner bisherigen Leistungen mit anderen Entsorgungsdienstleistungen in einem Los sah das Großunternehmen seine Chancen, ein erfolgreiches Angebot abgeben zu können, zumindest als gemindert an. Die Vergabestelle hat der Rüge nicht abgeholfen, sondern rechtfertigte die Entscheidung zur Gesamtvergabe unter Verweis auf „Synergieeffekte“. Daraufhin wandte sich das unterlegene Großunternehmen mit einem Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer.
Mangelnde Begründung der fehlenden Fachlosvergabe
Mit Erfolg! Nach Auffassung der Vergabekammer kann sich auch ein Großkonzern auf die fehlende Fachlosvergabe berufen. Die aus § 97 Abs. 3 Satz 2 GWB i. V. m. § 2 Abs. 2 Satz 2 EG VOL/A resultierende bieterschützende Pflicht diene nicht ausschließlich mittelständischen Interessen, sondern vor allen Dingen der Wettbewerbsförderung, Gleichbehandlung und Erhaltung eines weit gestreuten Marktes. Allein die weitere gesetzliche Verpflichtung zur Teillosvergabe (Aufteilung der Menge nach) schütze ausschließlich kleine und mittelständische Unternehmen. In der konkreten Situation sei das betroffene Großunternehmen durch die unterbliebene fachlosweise Ausschreibung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Die Gesamtvergabe sei nicht hinreichend begründet. Zur Rechtfertigung wäre die Darlegung konkreter Überlegungen und Berechnungen zu den erwarteten wirtschaftlichen und technischen Nachteilen einer Losaufteilung für den Auftrag erforderlich gewesen. Ein allgemeiner Hinweis auf „Synergieeffekte“ der Gesamtvergabe und auf „nach der Erfahrung zu erwartende Kostennachteile“ bei einer Lossplittung reiche nicht aus. Die unzureichende Dokumentation könne auch nicht nachträglich geheilt werden.
Fazit
In erfreulicher Deutlichkeit hat nunmehr eine Vergabekammer explizit aus dem Gebot der Fachlosvergabe einen Schutz auch zugunsten von Großunternehmen anerkannt. Maßgeblich sind damit immer die Umstände des Einzelfalls. Diesen Grundsatz sollten daher auch Konzerne immer im Auge behalten. Darüber hinaus hat die Vergabekammer einmal mehr deutlich gemacht, dass an die Dokumentation des Vergabeverfahrens hohe Anforderungen zu stellen sind. Vergabestellen sind daher dringend dazu angehalten, sowohl den förmlichen Verfahrensablauf als auch die einzelnen materiellen (Zwischen-)Entscheidungen in einem Vergabevermerk ausreichend zu erfassen.