Im Fall des wegen unzulässiger Kundendatenweitergabe beim „Asset Deal“ verhängten Bußgeldbescheids liegt inzwischen der Wortlaut der Entscheidung der Datenschutzaufsicht vor.
Demnach scheiterten die beiden in Betracht kommenden Rechtfertigungsmöglichkeiten der Datenweitergabe an folgenden Gründen:
Den vollständigen Newsletter finden Sie hier.