Zwingender Ausschluss
Soweit § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a VOL/A den Ausschluss eines unvollständigen Angebotes in das Ermessen einer Vergabestelle stelle, trete bei Fehlen oder Unvollständigkeit zumindest von wettbewerbsrelevanten Erklärungen eines Bieters eine Ermessensreduzierung auf Null ein. Dies sei im Falle von geforderten Erklärungen zur Art und zum Umfang eines Nachunternehmereinsatzes der Fall.
Das Gleiche gilt nach Auffassung des OLG München im Falle einer geforderten Verfügbarkeitserklärung eines Bieters über seine(n) Nachunternehmer gemäß § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b VOB/A. Der Umstand, dass die Forderung nach einer Verpflichtungserklärung in den Verdingungsunterlagen und nicht bereits in der Vergabebekanntmachung erfolgt sei, ändere nichts an dem zwingenden Angebotsausschluss. Ebensowenig komme es darauf an, ob die zur Weitergabe vorgesehenen Teilleistungen hinsichtlich ihres Wertes und der zu fordernden Fachkunde völlig untergeordnet seien und auf dem freien Markt ohne Weiteres und überall gekauft werden könnten. Eine Verpflichtungserklärung müsse nicht sicherstellen, dass ein Bieter fachkundig sei, sondern dass er verbindlich mit den Leistungen des Nachunternehmens disponieren könne.
Fazit
Die vorstehende Rechtsprechung verdeutlicht, dass Bieter auch beim Einsatz von Nachunternehmern höchst sorgfältig vorgehen müssen. Denn die dargestellte Rechtsprechung enthält ein weiteres Ausschlussrisiko für Angebote der Bieter. Sollte ein Bieter im Rahmen seines Angebotes einen Nachunternehmereinsatz erwägen, so ist dringend anzuraten, eine entsprechende Verfügbarkeitserklärung über die Mittel des jeweiligen Nachunternehmens seinem Angebot beizufügen, selbst wenn dies in den Unterlagen nicht ausdrücklich gefordert sein sollte. Diese Forderung ergibt sich nämlich mittlerweile auch aus den Bestimmungen der VOL/A und der VOB/A. Gleichzeitig muss ein Bieter immer der Forderung eines Auftraggebers nach Angaben zur Art und zum Umfang etwaiger Nachunternehmerleistungen – sowohl bei Lösungen im Sinne der VOB/A als auch der VOL/A – zwingend nachkommen.