Keine generelle Freistellung interkommunaler Kooperationen
Eine große Mehrheit der Abgeordneten sprach sich dafür aus, dass Kooperationsvereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften nicht generell vom Vergaberecht ausgenommen werden können. Vielmehr müssten klare Abgrenzungskriterien zwischen vergabepflichtigen und vergaberechtsfreien Formen der interkommunalen Zusammenarbeit erarbeitet werden. Kommunen solle nur dann eine Ausnahme von den EG-Wettbewerbsregeln gestattet sein, wenn sie rein örtliche Aufgaben wahrnähmen, die keinerlei Bezug zum Binnenmarkt hätten. Dementsprechend solle das Vergaberecht nicht zur Anwendung kommen, wenn Kommunen innerhalb ihres räumlichen Wirtschaftskreises Aufgaben gemeinsam mit anderen Kommunen erfüllten, ohne die Erbringung der Leistungen sonstigen Dritten am Markt anzubieten. Möglicherweise sei aber auch die Vergabe von Leistungen, die eine bestimmte wirtschaftliche Grenze nicht überschritten, im Rahmen von interkommunalen Kooperationen ohne vorgeschaltetes Ausschreibungsverfahren zuzulassen.
Fazit
Grundsätzlich ist die Entscheidung des Europäischen Parlamentes, für alle Bereiche von ÖPP und insbesondere für die Formen der interkommunalen Zusammenarbeit einen klaren Rechtsrahmen zu schaffen, zu begrüßen. Gleichwohl müssen die Diskussionen um mögliche Abgrenzungskriterien mit großer Sorgfalt geführt werden. Insbesondere die angedachte Möglichkeit der Vergaberechtsfreiheit für den Fall, dass Kommunen innerhalb ihres räumlichen Wirtschafskreises Aufgaben gemeinsam mit anderen Kommunen erfüllen, ohne die Erbringung der Leistung sonstigen Dritten am Markt anzubieten, ist höchst problematisch. Denn dies ist die typische Konstellation bei Zweckverbandsvorhaben. Daher gilt: Eine gesetzgeberische Initiative ist zu begrüßen, wegen der einzelnen Abgrenzungskriterien bedarf es allerdings noch intensiver weiterer Überlegungen, bevor die Europäische Kommission, wie angedeutet, Anfang 2007 eine auslegende Mitteilung zu diesen Aspekten veröffentlicht.