Nach einer aktuellen Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-601/13 kann es im Einzelfall zulässig sein, die Qualität des von den Bietern für den Auftrag zur Verfügung gestellten Teams als Zuschlagskriterium zu berücksichtigen.
Der Sachverhalt
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein öffentlicher Auftraggeber Fortbildungs- und Beratungsdienstleistungen ausgeschrieben. In die Bewertung der eingehenden Angebote sollte unter anderem mit einer Gewichtung von insgesamt 40% die Zusammensetzung des Teams sowie die nachgewiesene Erfahrung und die beruflichen Werdegänge der Teammitglieder einfließen. Dies beanstandete ein Bieter unter Hinweis darauf, dass die vom Auftraggeber insoweit angesetzten Kriterien allein die Eignung der Bieter und gerade nicht die Wirtschaftlichkeit des Angebotes beträfen. Eignungs- und Zuschlagskriterien sind aber nach der Rechtsprechung des EuGH – und im Übrigen auch der deutschen Vergabenachprüfungsinstanzen – strikt zu trennen.
Vereinbarkeit mit Art. 54 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2004/18/EG
Der EuGH sah hier jedoch keinen Widerspruch in der Auswahl der „Qualität des Teams“ als Kriterium für die Bewertung der Wirtschaftlichkeit der eingereichten Angebote. Dem Auftraggeber stehe bei der Auswahl der Zuschlagskriterien ein großer Ermessensspielraum zur Verfügung. Dieser Spielraum finde seine Grenze lediglich in der Einschränkung, dass die Kriterien einen Bezug zum jeweiligen Auftragsgegenstand aufweisen müssten. Gerade bei intellektuellen Dienstleistungen, wie Beratungs- und Schulungsleistungen, könne die Qualität der Ausführung des Auftrages aber eben maßgeblich (auch) von den beruflichen Qualifikationen der beauftragten Personen abhängen. Folglich könne das Merkmal der Qualität des Teams in solchen Fällen auch ein zulässiges Zuschlagskriterium darstellen.
Fazit
Die Entscheidung des EuGH ist dennoch kein Freibrief, Qualifikationen eines Bieters stets und unter allen Umständen als Zuschlagskriterium zu verwenden. Der EuGH weist nämlich explizit darauf hin, dass die von ihm in einem Urteil vom 24.01.2008 (Rs. C-532/06) gesetzten Maßstäbe zur Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien generell Bestand haben. Die Erfahrung, die Qualifikationen und die Mittel des Bieters sind also grundsätzlich nach wie vor Kriterien, die allein die fachliche Eignung des Bieters betreffen und daher nicht als Zuschlagskriterien in Betracht kommen. Nur die Bewertung der konkreten Personen bzw. des Teams, die bzw. das den Auftrag auszuführen haben/hat, kann – wenn und soweit hieraus resultierend ein Einfluss auf die Qualität der Auftragsdurchführung zu erwarten ist – beim Zuschlag berücksichtigt werden.