Das bestehende europäische Gemeinschaftsrecht beinhalte die Mindestvoraussetzungen für einen derartigen Entschädigungsanspruch, so dass sich jeder Bürger unmittelbar hierauf berufen könne.
Gegen Entscheidungen der höchsten nationalen Gerichte – um solche geht es in diesem Fall - gibt es bislang keine Rechtsschutzmöglichkeiten, sollten die Gerichte bei ihrem Urteil gegen Europarecht verstoßen. Nach Auffassung des Generalanwalts dürfen sich die einzelnen Mitgliedsstaaten jedoch nicht ihrer Haftung für europarechtswidrige höchstrichterliche Entscheidungen entziehen. Aus diesem Grunde müssen für eine erfolgreiche Schadenersatzklage eines einzelnen Bürgers drei Voraussetzungen vorliegen, die der EUGH bereits in der Vergangenheit für die Haftung der Mitgliedstaaten für Handlungen ihrer Verwaltungen bzw. ihrer Gesetzgeber aufgestellt hatte:
„Das jeweilige Gericht hat hinreichend qualifiziert gegen eine europäische Regelung verstoßen, die auch dem einzelnen Bürger Rechte verleiht;
der bei dem einzelnen Bürger entstandene Schaden beruht auch unmittelbar auf diesem Verstoß;
das Gericht befand sich insoweit in einem unentschuldbaren Rechtsirrtum.“
Wie wir bereits mehrfach betont haben, ist der EUGH nicht an die Schlußanträge des Generalanwalts gebunden, sehr häufig folgt er ihnen jedoch. Für die Bürger und Unternehmen in den europäischen Mitgliedstaaten würde ein entsprechendes Urteil in der Zukunft bei nationalen Streitigkeiten mit europarechtlichem Bezug zu einer erheblichen Stärkung ihrer Rechtsposition führen.