Die EU-Kommission hat in einer sog. Vorabmitteilung an die Bundesregierung die ab 01.01.2020 geltenden EU-Schwellenwerte mitgeteilt. Demnach werden sämtliche Schwellenwerte geringfügig sinken.
Die Anpassung betrifft die „klassische“ Vergaberichtlinie (2014/24/EU), die Sektorenvergaberichtlinie (2014/25/EU), die Konzessionsvergaberichtlinie (2014/23/EU) sowie die Richtlinie Verteidigung und Sicherheit (2009/81/EG).
Die EU-Schwellenwerte beruhen auf den Schwellenwerten des Agreement on Government Procurement (GPA), die in Sonderziehungsrechten (SZR) angegeben werden. Der Kurs der Sonderziehungsrechte verändert sich zum Euro laufend, so dass alle zwei Jahre eine Anpassung der EU-Schwellenwerte an die Sonderziehungsrechte erfolgt (zuletzt mit Wirkung zum 01.01.2018).
Die aktuellen und künftigen Schwellenwerte sind aus der folgenden Übersicht ersichtlich:
Unverändert bleiben die Schwellenwerte für besondere Dienstleistungen (750.000 EUR im „klassischen“ Bereich, 1 Mio. EUR im Sektorenbereich) sowie die Bagatellgrenze im Rahmen der Losaufteilung (1 Mio. EUR im Bau- bzw. 80.000 EUR im Liefer- und Dienstleistungsbereich).
Die entsprechende EU-Verordnung wird für den Dezember 2019 erwartet. Da die EU-Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, bedarf es keines Umsetzungsakts durch den deutschen Gesetzgeber. Die neuen Schwellenwerte gelten somit für alle Vergabeverfahren, die ab dem 01.01.2020 bekannt gemacht werden.
Quelle: Bundesregierung